Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach
§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an BGH, 08.01.2020 - Az:
XII ZB 410/19).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 49jährige Betroffene leidet an einer schweren kognitiven Störung und einer Störung der Kommunikation nach Subarachnoidalblutung mit Ventrikeleinbruch, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Das Amtsgericht hat den Ehemann der Betroffenen, den Beteiligten zu 1, zum
Betreuer für den
Aufgabenkreis der
Vermögenssorge mit Ausnahme der dem weiteren Betreuer zugewiesenen Teile, dienstrechtlichen Angelegenheiten,
Wohnungsangelegenheiten,
Gesundheitssorge,
Aufenthaltsbestimmung und
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post bestellt. Außerdem hat es den Beteiligten zu 3 als (berufsmäßigen) weiteren Betreuer für den Aufgabenkreis Regelung der Nutzung bzw. Verwendung des der Betroffenen allein oder gemeinschaftlich mit dem Beteiligten zu 1 zustehenden Vermögens durch den Beteiligten zu 1, insbesondere Unterhalt des Beteiligten zu 1 durch Einkommen der Betroffenen, Bestreitung des Lebensunterhalts aus dem gemeinschaftlichen Vermögen und Nutzung des Kraftfahrzeugs der Betroffenen bestellt.
Dagegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, dass ein Betreuungsbedarf hinsichtlich der Vermögenssorge nicht bestehe, da die Ehegatten über Gemeinschaftskonten verfügten, auf die er, der Beteiligte zu 1, ohnehin allein zugreifen könne. Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.
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