Maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach
§ 303 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Eine Beschwerdebefugnis besteht nur dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer erkennbar ausschließlich eigene Interessen verfolgt. Ausreichend ist, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt.
Dieses Tatbestandsmerkmal schließt ein Rechtsmittel eines der in § 303 Abs. 2 FamFG genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. Es besteht ein Gleichlauf zwischen der Kann-Beteiligung nach
§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen und der Beschwerdeberechtigung dieses Beteiligtenkreises nach § 303 Abs. 2 FamFG. Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Willen des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (BGH, 25.01.2017 - Az:
XII ZB 438/16), kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen - und damit auch gegen dessen Willen - das Rechtsmittel führen (BGH, 18.10.2017 - Az:
XII ZB 336/17).
Vorliegend wurden in der Beschwerdebegründung substantiiert Gründe dafür vorgetragen, warum der Betreuer das ihm übertragene Betreueramt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten angeblich nicht zum Wohl der Betroffenen ausübe. Insbesondere wurde hierbei auf einen Interessenkonflikt des
Betreuers hingewiesen, der sich daraus ergeben könnte, dass der Ehemann der Betroffenen dem Betreuer ein Darlehen gewährt hat, dessen Rückzahlung gefährdet sein könnte, sollte der Betreuer weiter zum Betreuer in
Vermögensangelegenheiten bestellt bleiben. Sofern diese Behauptungen zutreffen, könnte es dem Wohl der Betroffenen entsprechen, einen
Betreuerwechsel vorzunehmen, um deren Vermögensinteressen zu schützen. Schon aus diesem Grund liegt die Beschwerdeeinlegung objektiv auch im Interesse der Betroffenen.