Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen.
Ordnet das Landgericht im Beschwerdeverfahren eine
Betreuung an, hat es im Wege der Einheitsentscheidung zugleich auch den
Betreuer zu bestimmen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die inzwischen 85jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte einer ihrer Töchter, der Beteiligten zu 1, im Jahr 2011 umfassende notarielle Vollmacht erteilt. Durch weitere notarielle Urkunde vom 30. Juni 2014 widerrief die Betroffene diese Vollmacht, erteilte ihrer anderen Tochter, der Beteiligten zu 2,
Vorsorgevollmacht und errichtete eine
Patienten- und Betreuungsverfügung.
Die Beteiligte zu 1 hat beim Amtsgericht angeregt, zur Betreuerin für die Betroffene bestellt zu werden. Das Amtsgericht hat die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, weil die Betroffene jedenfalls durch eine ihrer Töchter aufgrund erteilter Vollmacht vertreten werden könne. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Einrichtung einer Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet und dem Amtsgericht die Auswahl des Betreuers aufgegeben. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (BGH, 21.06.2017 - Az:
XII ZB 36/17) und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hat dieses nach Bestellung eines Verfahrenspflegers und Einholung eines auf persönlicher Untersuchung der Betroffenen beruhenden Gutachtens eine Entscheidung gleichen Inhalts getroffen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie die Einstellung des Betreuungsverfahrens verfolgt.