Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig (im Anschluss an BGH, 20.8.2014 - Az: XII ZB 179/14).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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