AnwaltOnline - Betreuungsrecht Januar 2026
ISSN: 1511-8967
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Interessante Urteile
Höhe des Stundensatzes eines berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers
Nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts kann der berufsmäßig bestellte Verfahrenspfleger gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, §§ 3 bis 5 VBVG unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 VBVG einen 39 € übersteigenden Stundensatz verlangen.
Der Verweis in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nimmt nicht länger nur § 3 Abs. 1 VBVG in Bezug. Ein anderer Wille des Gesetzgebers lässt sich …
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Teilwiderruf einer Vorsorgevollmacht wegen vermögensrechtlicher Unregelmäßigkeiten
Ein Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht teilweise widerrufen, sofern ihm die betreffenden Aufgabenbereiche übertragen sind; eine gesonderte Zuweisung des Aufgabenbereichs „Widerruf der Vollmacht“ ist nicht erforderlich.
Die Genehmigung eines (Teil-)Widerrufs setzt eine konkrete Gefährdungslage mit drohender Schädigung des Vermögens des Betroffenen in erheblichem Ausmaß voraus, …
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Beendigung des Betreueramtes und Auswirkungen auf die Zwangsgeldfestsetzung
Die Bestellung eines Betreuers begründet eine umfassende gerichtliche Aufsicht über dessen Amtsführung. Diese umfasst auch die Befugnis, den Betreuer durch geeignete Maßnahmen zur Einhaltung seiner gesetzlichen und gerichtlichen Pflichten anzuhalten. Nach § 1862 Abs. 3 BGB kann das Betreuungsgericht bei Pflichtverletzungen Gebote oder Verbote erlassen und deren Befolgung durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes …
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Rechtsmittelbefugnis des Betreuers im Strafverfahren und Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
Ein Betreuer kann ein Rechtsmittel im Strafverfahren nur dann wirksam einlegen, wenn ihm die Vertretung des Betreuten in Strafverfahren ausdrücklich durch das Betreuungsgericht als eigener Aufgabenbereich übertragen worden ist. Dieses Erfordernis folgt aus § 1823 BGB in Verbindung mit dem in § 1815 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Enumerationsprinzip. Der Aufgabenkreis „Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten“ reicht ohne einen …
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht
… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Das Thema des Monats
Betreuung und Wohnungsauflösung: Wann darf ein Betreuer die Wohnung kündigen?
Wenn ein betreuter Mensch dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung oder ein Heim umzieht, stellt sich für den rechtlichen Betreuer oft die Frage, wie mit der bisherigen Wohnung zu verfahren ist. Das Mietverhältnis läuft weiter und verursacht Kosten, die das Vermögen des Betreuten belasten. Eine Kündigung erscheint in vielen Fällen als die wirtschaftlich vernünftigste Lösung. Doch die Auflösung des Lebensmittelpunktes eines Menschen ist eine der gravierendsten Entscheidungen im Betreuungsrecht und unterliegt strengen Voraussetzungen. Der Betreuer kann hier nicht nach eigenem Ermessen handeln, sondern ist eng an das Gesetz und den Willen des Betreuten gebunden.
Erforderlicher Aufgabenbereich des Betreuers
Ein Betreuer darf nur in den Bereichen tätig werden, die ihm vom Betreuungsgericht ausdrücklich zugewiesen wurden. Für die Kündigung eines Mietvertrags oder den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags ist zwingend der Aufgabenbereich der „Wohnungsangelegenheiten“ erforderlich. Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass andere Aufgabenbereiche wie die „Vermögenssorge“ oder die „Aufenthaltsbestimmung“ hierfür ausreichen würden. Zwar hat die Kündigung erhebliche vermögensrechtliche Folgen (Einsparung der Miete) und steht oft im Zusammenhang mit einem neuen Aufenthalt (dem Heim), doch stellt die Kündigung der Wohnung einen tiefen Eingriff in die persönliche Lebenssphäre dar, der eine gesonderte gerichtliche Zuweisung dieser spezifischen Verantwortung erfordert.Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts
Selbst wenn der Betreuer den korrekten Aufgabenbereich innehat, kann er die Wohnung nicht eigenmächtig kündigen. Für die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, benötigt der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dasselbe gilt für einen Mietaufhebungsvertrag. Diese Verpflichtung ist nunmehr in § 1833 BGB (bis zur Betreuungsrechtsreform 2023 in § 1907 BGB) geregelt.Von entscheidender Bedeutung ist der Zeitpunkt dieser Genehmigung. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss bei ihrem Ausspruch wirksam sein. Eine ohne die erforderliche gerichtliche Genehmigung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dieser Mangel kann auch nicht durch eine nachträglich erteilte Genehmigung geheilt werden. Stellt der Betreuer also erst nach der Kündigung fest, dass die Genehmigung fehlt, und holt diese nachträglich ein, wird die alte Kündigung dadurch nicht wirksam. Der Betreuer muss die Kündigung nach Erhalt der Genehmigung zwingend erneut aussprechen.
Diese Schutzvorschriften gelten nicht nur für Mietverträge. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch die Aufgabe eines im Grundbuch eingetragenen lebenslangen Wohnungsrechts der gerichtlichen Genehmigung bedarf (BGH, 25.01.2012 - Az: XII ZB 479/11). Auch hierbei handelt es sich um ein Recht an einem Grundstück, dessen Aufgabe genehmigungspflichtig ist. Die Richter stellten klar, dass die Aufgabe des Wohnrechts der endgültigen Wohnungsauflösung gleichsteht und daher dem Schutzzweck der Genehmigungspflicht unterfällt.
Neben der Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf nach § 1833 Abs. 1 Satz 2 BGB übrigens auch die Veräußerung, …
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