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Betriebsbedingte Kündigung von Teilzeitkräften: Grenzen der objektübergreifenden Sozialauswahl

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Fällt ein Reinigungsauftrag weg, muss der Arbeitgeber die gekündigten Teilzeitkräfte nicht in eine Sozialauswahl mit Beschäftigten anderer Reinigungsobjekte einbeziehen, wenn diese andere Wochenarbeitszeiten haben und ein objektübergreifender Einsatz (geteilte Dienste) zusätzliche Kosten verursachen würde. Der Verzicht auf geteilte Dienste ist eine gerichtlich nicht überprüfbare betriebliche Organisationsentscheidung.

Betriebsbedingte Kündigung nach Wegfall eines Reinigungsauftrags

Kündigt ein Auftraggeber einen Reinigungsauftrag, entfällt für die dort eingesetzten Arbeitnehmer regelmäßig die Beschäftigungsmöglichkeit. Der Arbeitgeber kann darauf mit betriebsbedingten Kündigungen reagieren. Streitig ist dann häufig, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, insbesondere ob eine ordnungsgemäße Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen wurde und ob der Arbeitgeber verpflichtet war, die betroffenen Arbeitnehmer in anderen Objekten weiterzubeschäftigen.

Im zu entscheidenden Fall war der Einsatzobjekt einer langjährig beschäftigten Reinigungskraft eines Gebäudereinigungsunternehmens aufgrund einer Kündigung des Auftraggebers weggefallen. Das Unternehmen kündigte allen 15 im Objekt eingesetzten Arbeitnehmerinnen. In den übrigen Objekten waren Beschäftigte mit jeweils geringeren Wochenarbeitszeiten tätig.

Wann ist die Klagefrist gewahrt?

Eine Kündigung gilt nach § 7 KSchG als wirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen wird (§ 4 KSchG). Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt des Zugangs. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für einen früheren Zugang. Wird ein Kündigungsschreiben durch einen Boten spätabends in den Briefkasten eines Nachbarn eingeworfen, ist damit noch kein Zugang beim Arbeitnehmer bewirkt. Behauptet der Arbeitgeber, der Nachbar habe die Post noch am selben oder am Folgetag weitergeleitet, muss er dies substantiiert darlegen. Gelingt das nicht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schreiben erst später in den Briefkasten des Arbeitnehmers gelangt ist. Die Klage wahrt in diesem Fall die Dreiwochenfrist.

Muss der Betriebsrat über eine mögliche Änderungskündigung anderer Arbeitnehmer informiert werden?

Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG richtet sich nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat diejenigen Umstände mitteilen, die aus seiner Sicht die Kündigung tragen. Hält der Arbeitgeber eine Änderungskündigung gegenüber anderen, sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmern nicht für erforderlich, besteht keine Verpflichtung, hierzu oder zu den Sozialdaten der übrigen weiterbeschäftigten Arbeitnehmer Angaben zu machen. Die Anhörung ist dann nicht deshalb fehlerhaft, weil der Betriebsrat über diese Möglichkeit nicht unterrichtet wurde.

Ist eine Kündigung auf Vorrat unwirksam, wenn der Auftrag später doch wieder vergeben wird?

Ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose davon ausgehen darf, dass zum Kündigungstermin keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (vgl. BAG, 12.04.2002 - Az: 2 AZR 256/01). Daran fehlt es regelmäßig, wenn sich ein Reinigungsunternehmen an einer Neuausschreibung des Auftrags beteiligt und die Neuvergabe bei Ausspruch der Kündigung noch offen ist.

Beteiligt sich der Arbeitgeber dagegen weder an der Neuausschreibung noch beabsichtigt er dies, etwa weil er weitere Preisnachlässe wirtschaftlich nicht mehr vertreten kann, durfte er von einem endgültigen Wegfall des Auftrags ausgehen. Wird der Auftrag später aufgrund neuer, zum Kündigungszeitpunkt nicht vorhersehbarer Umstände erneut an den Arbeitgeber vergeben, ändert dies an der Wirksamkeit der Prognose nichts. Die Kündigung ist dann keine unzulässige Vorratskündigung.


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LAG Köln, 16.01.2003 - Az: 5 Sa 1095/02

ECLI:DE:LAGK:2003:0116.5SA1095.02.00

Nachfolgend: BAG, 15.07.2004 - Az: 2 AZR 376/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz