Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ob bei der
Kündigung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Vollzeitbeschäftigte und bei der Kündigung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte in die
Sozialauswahl nach
§ 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen sind, hängt von der betrieblichen Organisation ab:
a) Hat der
Arbeitgeber eine Organisationsentscheidung getroffen, aufgrund derer für bestimmte Arbeiten Vollzeitkräfte vorgesehen sind, so kann diese Entscheidung als sog. freie Unternehmerentscheidung nur darauf überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Liegt danach eine bindende Unternehmerentscheidung vor, sind bei der Kündigung einer Teilzeitkraft die Vollzeitkräfte nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen;
b) will der Arbeitgeber in einem bestimmten Bereich lediglich die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden abbauen, ohne daß eine Organisationsentscheidung im Sinne von Buchstabe a) vorliegt, sind sämtliche in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihr Arbeitszeitvolumen in die Sozialauswahl einzubeziehen.
Im vorliegenden Fall sollte einer Teilzeitsekretärin gekündigt werden, obwohl es Vollzeitkräfte gab, die nach Sozialauswahlkriterien weniger schutzbedürftig waren. Die Sekretärin klagte erfolgreich - zuerst muss die Arbeitszeit der Vollzeitsekretärinnen über Änderungskündigungen verkürzt werden, erst dann darf die Entlassung der Teilzeitkraft erwogen werden.