Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.254 Anfragen

Schlechtleistung im Job: Wann ist eine Abmahnung noch verhältnismäßig?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers abmahnt oder nicht; ein objektiver Pflichtverstoß genügt hierfür, ein Verschulden des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Unwirksamkeit einer Abmahnung - insbesondere nicht bereits deshalb, weil der Arbeitgeber über den Vorwurf auch hätte hinwegsehen können.

Freies Ermessen des Arbeitgebers bei der Abmahnung

Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zum Anlass für eine Abmahnung nimmt oder nicht. Dieses Ermessen ist Ausdruck der arbeitgeberseitigen Reaktionsmöglichkeit auf Vertragsverletzungen und dient der Vorbereitung einer möglichen verhaltensbedingten Kündigung. Auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen sind - nach vorheriger Abmahnung - geeignet, eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial zu rechtfertigen.

Welche Grenzen setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

Die freie Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Dieser Grundsatz wird als Übermaßverbot verstanden, das schwerwiegende Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Rechtsverstößen verhindern soll.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Köln, 25.04.2008 - Az: 11 Sa 74/08

ECLI:DE:LAGK:2008:0425.11SA74.08.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus stern.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Sehr freundlich, kompetent und schnell. Ich bin sehr zufrieden, vielen Dank !
Markarjan , Wegberg
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden