Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 419.254 Anfragen

Gefährlicher Überholvorgang: Täter-Opfer-Ausgleich bei Straßenverkehrsgefährdung ausgeschlossen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Täter-Opfer-Ausgleich (Schadenswiedergutmachung) ist bei Gefährdung des Straßenvekehrs nicht anwendbar, da dessen Schutzgut allein die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ist.

Wann liegt ein Beweisantrag vor und wann nur ein Beweisermittlungsantrag?

Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass eine bestimmte Beweistatsache behauptet und das Beweismittel benannt wird. Fehlt es an einem Beweisziel und an einer konkret bezeichneten Beweistatsache, handelt es sich lediglich um einen Beweisermittlungsantrag. Dieser löst nicht die strengen Ablehnungsvoraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO aus, sondern ist allein an der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu messen. Maßgeblich ist der Inhalt des Antrags in der Tatsacheninstanz. Beweisziel und Beweistatsache, die erst in der Revisionsbegründung genannt werden, können den Mangel nicht heilen.

Dies betraf vorliegend einen Antrag auf Verlesung und Inaugenscheinnahme eines Privatgutachtens, in dem weder Beweisziel noch Beweistatsache angegeben waren.

Schadet es, wenn das Gericht den Antrag fälschlich als Beweisantrag behandelt?

Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Gehalt des Begehrens und nicht danach, wie das Tatgericht es behandelt hat. Behandelt die Strafkammer den Antrag als Beweisantrag und bescheidet ihn unter dieser Sichtweise möglicherweise rechtsfehlerhaft, steht dies der Einordnung als Beweisermittlungsantrag nicht entgegen (vgl. BGH, 09.08.2006 - Az: 1 StR 214/06; BGH, 15.05.1996 - Az: 1 StR 131/96; Krehl in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., § 244 Rdn. 237). Ein Revisionserfolg setzt in diesem Fall zusätzlich voraus, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Einordnung und Entscheidung in seiner Prozessführung beeinträchtigt war. Ist dies auszuschließen, bleibt die fehlerhafte Behandlung folgenlos.

Welche Anforderungen gelten für die Aufklärungsrüge?

Bei einem Beweisermittlungsantrag kommt als Rüge nur die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO in Betracht. Sie ist weder zulässig noch begründet, wenn weder vorgetragen noch ersichtlich ist, warum sich dem Gericht die Erhebung des Beweises hätte aufdrängen müssen (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 244 Rdn. 12 und 100, 101 m. w. N.). Dies gilt insbesondere, wenn die im Privatgutachten getroffenen Feststellungen bereits vom gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigt wurden. Eine Verlesung oder Inaugenscheinnahme drängt sich dann nicht auf.

Wann ist die Rüge der Ablehnung eines weiteren Beweisantrags unzulässig?

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sich allein anhand des Revisionsvorbringens nicht nachvollziehen lässt, inwiefern die beantragte Beweiserhebung die Feststellungen des Sachverständigen erschüttern könnte. Vorliegend ging es um die Inaugenscheinnahme einer Computersimulation, die die auf der übrigen Beweisaufnahme (insbesondere einer Zeugenaussage) beruhende Feststellung einer Überholgeschwindigkeit von mindestens 120 km/h hätte in Frage stellen sollen. Richtet sich das Revisionsvorbringen in Wahrheit gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne Rechtsfehler dieser Würdigung aufzuzeigen, bleibt die Rüge erfolglos. Gleiches gilt für die Sachrüge, soweit lediglich eine abweichende Würdigung einzelner Beweismittel verlangt wird.

Wann ist ein Überholen „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“?

Die Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB setzt einen Verstoß gegen die Vorschriften über das Überholen (hier: § 5 StVO, Überholen ohne Übersehen des Gegenverkehrs; vgl. König in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 315c Rdn. 97) voraus, der als „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ einzuordnen ist (vgl. LK-König, § 315c Rdn. 133-135 und 140-144). Erforderlich ist die Darlegung eines besonders schweren Verkehrsverstoßes. Das Tatgericht muss zudem nachvollziehbar begründen, weshalb ein Augenblicksversagen oder ein auf falscher Beurteilung der Verkehrslage beruhendes Fehlverhalten ausscheidet. Genügen die Urteilsfeststellungen diesen Anforderungen, ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.

Ist § 46a StGB bei Straßenverkehrsgefährdung anwendbar?

§ 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung) ist bei § 315c StGB nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Vorschrift im Fall des § 315b StGB nicht greift, weil dessen Schutzgut allein die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ist (vgl. BGH, 04.12.2014 - Az: 4 StR 231/14). Da dies auch für § 315c StGB gilt (vgl. BGH, 28.09.2010 - Az: 4 StR 245/10), verbleibt es bei der Nichtanwendbarkeit. Eine Strafrahmenverschiebung oder ein Absehen von Strafe auf dieser Grundlage kommt damit nicht in Betracht.

Welche Maßstäbe gelten für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrfrist?

Bei Vorliegen eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist eine umfassende Gesamtwürdigung grundsätzlich entbehrlich (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 69 Rdn. 16 m. w. N.). Besonderheiten, die eine Abweichung rechtfertigen, können zwar in einer längeren Verfahrensdauer liegen, jedoch nur bei zwischenzeitlich unbeanstandeter Verkehrsteilnahme. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Die Bemessung der Sperrfrist nach § 69a StGB liegt im Ermessen des Tatrichters (vgl. Hentschel/König aaO § 69a Rdn. 2). Das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler und kann sein Ermessen nicht an die Stelle des tatrichterlichen setzen. Bei einem gesetzlichen Mindestmaß von sechs Monaten (§ 69a Abs. 1 S. 1 StGB) ist eine Sperrfrist von zwölf Monaten nicht unvertretbar lang. Auf diese ist der Zeitraum der vorläufigen Entziehung anzurechnen (§ 69a Abs. 5 S. 2 StGB).


BayObLG, 07.10.2025 - Az: 206 StRR 318/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.274 Bewertungen)

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen
Verifizierter Mandant