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Mindestgeschwindigkeit im Straßenverkehr: Gibt es das überhaupt?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Über die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird viel diskutiert, über ihr Gegenstück kaum. Dabei kann auch zu langsames Fahren einen Verkehrsverstoß darstellen und im Schadensfall zur Mithaftung führen. Eine allgemeine, in Kilometern pro Stunde festgelegte Mindestgeschwindigkeit kennt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zwar nicht. Dennoch existieren mehrere Vorschriften, die ein zu langsames Fahren einschränken - mit teils empfindlichen Folgen.

Welche Fahrzeuge dürften auf der Autobahn fahren?

Häufig wird angenommen, auf der Autobahn müsse durchgehend mindestens 60 km/h gefahren werden. Grundlage dieses Missverständnisses ist § 18 Abs. 1 StVO, der bestimmt, dass Autobahnen und Kraftfahrstraßen „nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden [dürfen], deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt“. Diese Vorschrift betrifft jedoch ausschließlich die technische Beschaffenheit des Fahrzeugs, nicht das tatsächlich gefahrene Tempo. Ein Mofa mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h darf demnach unabhängig von der aktuellen Verkehrssituation gar nicht erst auf die Autobahn auffahren. Ein Pkw, dessen technische Höchstgeschwindigkeit deutlich über 60 km/h liegt, darf hingegen durchaus auch mit geringerem Tempo unterwegs sein, wenn die Umstände dies erfordern.

Wann wird langsames Fahren zum Verkehrsverstoß?

Eine praktisch relevantere Grenze zieht § 3 Abs. 2 StVO. Dort heißt es: „Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.“ Diese Regelung gilt auf allen Straßen, nicht nur auf Autobahnen. Wer ohne nachvollziehbaren Anlass deutlich langsamer fährt als der übrige Verkehr und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, verstößt gegen diese Vorschrift und muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Das Amtsgericht Gemünden am Main hatte bereits 1997 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fahrer auf einer Strecke mit zulässigen 100 km/h über mehrere Kilometer nur etwa 45 km/h fuhr und dadurch mehrere nachfolgende Fahrzeuge am Überholen hinderte. Das Gericht wertete dies als unzulässige Verkehrsbehinderung, obwohl die Strecke kurvig und unübersichtlich war (vgl. AG Gemünden/Main, 03.02.1997 - Az: OWi 372 Js 59889/96).

Welche Gründe rechtfertigen ein geringeres Tempo?

Der Begriff des „triftigen Grundes“ eröffnet erhebliche Spielräume. Dichter Nebel, starker Regen, Glätte oder ein Stau berechtigen ohne Weiteres zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit, ebenso hohe Verkehrsdichte oder eingeschränkte Sichtverhältnisse. Auch fahrzeug- oder personenbezogene Umstände können ein geringeres Tempo rechtfertigen, etwa die eingeschränkte Motorisierung eines Schwertransports oder eines älteren Fahrzeugs. Ein Fahranfänger oder eine Person mit eingeschränkter Fahrpraxis darf ebenfalls langsamer fahren, als es die zulässige Höchstgeschwindigkeit erlauben würde, auch wenn sich andere dadurch behindert fühlen. Bloße Bequemlichkeit, Unaufmerksamkeit oder die Suche nach einer Adresse zählen dagegen nicht zu den anerkannten Gründen.

Kann eine Mindestgeschwindigkeit durch Beschilderung vorgeschrieben werden?

Auf bestimmten Streckenabschnitten kann eine konkrete Mindestgeschwindigkeit auch ausdrücklich vorgeschrieben werden. Das entsprechende Verkehrszeichen 275 zeigt einen blauen Kreis mit weißem Rand, in dem die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit in Kilometern pro Stunde angegeben ist. Es kommt vor allem dort zum Einsatz, wo überwiegend hohe Geschwindigkeiten gefahren werden und Langsamfahrende eine besondere Gefahr darstellen würden - etwa auf besonders schnell befahrenen Autobahnabschnitten. Ist eine Mindestgeschwindigkeit auf diese Weise angeordnet, darf sie nur unterschritten werden, wenn Wetter- oder Fahrbahnverhältnisse dies zwingend erfordern. Ist ein Fahrzeug technisch nicht in der Lage, das vorgeschriebene Tempo zu erreichen, darf die entsprechend beschilderte Strecke gar nicht erst befahren werden.

Eine Mindestgeschwindigkeit per Verkehrsschild wird häufig auch spurbezogen angeordnet, etwa an mehrspurigen Steigungsstrecken. Dort gilt auf der linken Spur teils eine höhere Mindestgeschwindigkeit als auf der rechten, sodass langsamere Fahrzeuge wie Lastzüge oder Baumaschinen die rechte Spur nutzen können, ohne den übrigen Verkehr auszubremsen. Diese Staffelung dient in erster Linie der Vermeidung von Auffahrunfällen.

Mindesttempo beim Überholen

Auch beim Überholvorgang selbst spielt eine Art Mindestgeschwindigkeit eine Rolle. Nach § 5 Abs. 2 StVO darf nur überholen, wer „mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt“. Eine feste Zahl nennt die StVO nicht, die Rechtsprechung hat jedoch Faustregeln entwickelt. Insbesondere bei sogenannten Elefantenrennen zwischen Lastkraftwagen wird eine Geschwindigkeitsdifferenz von mindestens 10 km/h verlangt, wobei der Überholvorgang auf einer zweispurigen Autobahn nicht länger als etwa 45 Sekunden dauern sollte (vgl. OLG Hamm, 29.10.2008 - Az: 4 Ss OWi 629/08; OLG Zweibrücken, 16.11.2009 - Az: 1 SsRs 45/09, 1 Ss Rs 45/09). An dieser Faustregel hat sich seither nichts Grundlegendes geändert; sie wird auch in jüngerer Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (vgl. BayObLG, 06.02.2024 - Az: 202 ObOWi 90/24). Wer diese Vorgabe missachtet und mit zu geringem Geschwindigkeitsunterschied überholt, muss ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen.

Folgen bei Verstößen: Bußgeld und Mithaftung

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO zieht in der Regel ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro nach sich. Deutlich schwerer wiegt jedoch die zivilrechtliche Seite: Kommt es infolge des zu langsamen Fahrens zu einem Unfall, kann eine erhebliche Mithaftung drohen. Das Amtsgericht Wilhelmshaven verurteilte bereits 2002 eine Autofahrerin, die auf der Autobahn deutlich unterhalb der bauartbedingten Grenze von 60 km/h unterwegs war und dadurch einen Auffahrunfall mitverursachte, zu einer hälftigen Mithaftung; das Argument, eine Geschwindigkeit von rund 60 km/h sei generell zulässig gewesen, ließ das Gericht nicht gelten (vgl. AG Wilhelmshaven, 29.10.2002 - Az: 6 C 602/02 (I)).

Zu einer vergleichbaren Einschätzung kam das Oberlandesgericht Brandenburg in einem aktuelleren Fall. Ein Pkw-Fahrer war auf der Autobahn unmittelbar vor der Kollision nur noch mit maximal 38 km/h unterwegs, ohne dass sich ein triftiger Grund hierfür feststellen ließ; ein nachfolgender Lastkraftwagen fuhr auf. Das Gericht sah in dem extremen Langsamfahren einen schuldhaften Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO und maß dem Umstand besonderes Gewicht bei, dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer mit einer derart geringen Geschwindigkeit auf der Autobahn nicht rechnen müssen. Im Ergebnis wurde eine hälftige Haftungsteilung zwischen dem zu langsam fahrenden Kläger und dem auffahrenden Lkw-Fahrer für angemessen gehalten (vgl. OLG Brandenburg, 14.07.2016 - Az: 12 U 121/15). Diese Entscheidungen zeigen, dass selbst dann eine Mitverantwortung entstehen kann, wenn keine feste Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben war - allein die für andere unvorhersehbare Langsamkeit genügt.

Abgrenzung zu Höchst- und Richtgeschwindigkeit

Neben der Mindestgeschwindigkeit tauchen im Zusammenhang mit dem Autobahnverkehr regelmäßig zwei weitere Begriffe auf, die häufig verwechselt werden.

Rechtliche Einordnung Folgen bei Nichteinhaltung
Höchstgeschwindigkeit Verbindliche Obergrenze, wo angeordnet Bußgeld, Punkte, ggf. Fahrverbot
Richtgeschwindigkeit (130 km/h) Unverbindliche Empfehlung Keine direkte Sanktion, aber Mithaftungsrisiko bei Unfällen oberhalb der Empfehlung
Mindestgeschwindigkeit Bauartbedingt (§ 18 StVO) bzw. verhaltensbezogen (§ 3 Abs. 2 StVO) oder durch Zeichen 275 Verwarnungsgeld, Mithaftungsrisiko
Während bei der Höchstgeschwindigkeit wenig Interpretationsspielraum besteht, hängt die Bewertung von zu geringem Tempo stärker von den Umständen des Einzelfalls ab.

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Stand: (letzte Änderung: 09.09.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Eine in km/h festgelegte Mindestgeschwindigkeit sieht die StVO nicht generell vor. § 18 Abs. 1 StVO schreibt lediglich vor, dass Autobahnen nur von Fahrzeugen benutzt werden dürfen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h liegt. Das tatsächlich gefahrene Tempo darf davon abweichen, sofern kein Verstoß gegen das Verbot der Verkehrsbehinderung vorliegt.
Nach § 3 Abs. 2 StVO dürfen Kraftfahrzeuge ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. Fehlt ein nachvollziehbarer Grund wie schlechte Sicht, Glätte oder dichter Verkehr, kann ein Verwarnungsgeld drohen.
Das Zeichen 275 zeigt einen blauen Kreis mit weißem Rand und schreibt für den jeweiligen Streckenabschnitt eine konkrete Mindestgeschwindigkeit vor. Fahrzeuge, die dieses Tempo bauartbedingt nicht erreichen können, dürfen die entsprechend beschilderte Strecke nicht benutzen.
Ja. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass extrem langsames Fahren ohne triftigen Grund eine Mithaftung von bis zu 50 Prozent auslösen kann, wenn es zu einem Auffahrunfall kommt, weil nachfolgende Fahrzeuge mit einer derart geringen Geschwindigkeit nicht rechnen müssen.
Nach § 5 Abs. 2 StVO ist ein Überholvorgang nur zulässig, wenn wesentlich schneller gefahren wird als das zu überholende Fahrzeug. Die Rechtsprechung verlangt bei Lkw-Überholvorgängen in der Regel eine Differenz von mindestens 10 km/h und eine Überholdauer von nicht mehr als etwa 45 Sekunden.
Für den eigentlichen Verkehrsverstoß haftet zunächst der Fahrer. Kann die Behörde den Fahrer nicht ermitteln, trifft die Geschäftsleitung eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung; wird diese verletzt, droht eine Fahrtenbuchauflage für das Unternehmen, unter Umständen auch für den gesamten Fuhrpark.
Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h ist eine unverbindliche Empfehlung, deren Überschreitung keine direkte Sanktion nach sich zieht, im Unfallfall aber zu einer Mithaftung führen kann. Die Mindestgeschwindigkeit betrifft dagegen die untere Grenze des zulässigen Tempos und kann zu einem Verwarnungsgeld sowie ebenfalls zu einer Mithaftung führen.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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