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Zwei Jobs, ein Urlaub: Wann der Urlaub beim neuen Arbeitgeber auf den Anspruch gegen den alten angerechnet wird

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 20 Minuten

Urlaub, den der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig verlangt, verfällt am Jahresende; der Arbeitgeber muss ihn nicht von sich aus aufzwingen.

Wer während eines Kündigungsrechtsstreits ein zweites Arbeitsverhältnis eingeht, muss sich dort gewährten Urlaub nur anrechnen lassen, wenn der Alt-Arbeitgeber dies darlegt und beweist.

Mündliche Lobesworte des Arbeitgebers im Gerichtstermin begründen keinen Anspruch auf ein Zeugnis mit guter Leistungsbeurteilung.

Verfällt Urlaub, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt?

Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich mit dem Ende des Urlaubsjahres. § 7 BUrlG ist nicht so auszulegen, dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, dem Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis auch ohne Urlaubsantrag bezahlte Freistellung aufzuzwingen, um den Anspruchsverlust zu verhindern (vgl. BAG, 13.12.2016 - Az: 9 AZR 541/15 (A)). Europarechtliche Gründe führen nicht zu einem weitergehenden Anspruch.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sieht allerdings eine Ausnahme vor: Verlangt der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig und gewährt der Arbeitgeber ihn nicht, wandelt sich der Anspruch in einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub um. Dieser unterliegt weder der gesetzlichen noch der tariflichen Befristung und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (vgl. BAG, 11.04.2006 - Az: 9 AZR 523/05). Voraussetzung sind Verzug des Arbeitgebers sowie die Unmöglichkeit, den Urlaub noch in natura zu gewähren (§§ 275 Abs. 1, Abs. 4, 280 Abs. 1, 283 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB).

Kann eine Klage auf Urlaubsabgeltung den Arbeitgeber in Verzug setzen?

Ein Abgeltungsantrag, der in einer Situation gestellt wird, in der beide Parteien das Arbeitsverhältnis bereits als beendet ansehen, ist bei verständiger Würdigung als Aufforderung zur Urlaubsgewährung auszulegen. Der Arbeitgeber kann dem Schriftsatz entnehmen, dass der Urlaubsanspruch nicht verfallen soll. Solange der Beendigungszeitpunkt nicht feststeht, kann Urlaub ohnehin nur in Form bezahlter freier Tage gewährt werden.

Der Schadensersatzanspruch entsteht nur in dem Umfang, in dem nach Zugang noch Urlaub hätte gewährt werden können. Vorliegend wurde der Abgeltungsantrag erst am 03.12.2015 zugestellt, sodass nur noch Urlaub für die verbleibenden Arbeitstage des Dezembers (19 Tage) gewährt werden konnte. Wegen eines weiteren Tages war der Anspruch bereits mit Ablauf des Jahres 2015 erloschen.

Steht ein Arbeitsverhältnis beim neuen Arbeitgeber dem Anspruch entgegen?

Beruft sich der alte Arbeitgeber darauf, der Arbeitnehmer habe bereits während des Kündigungsrechtsstreits bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet, muss er dies schlüssig vortragen. Ein Foto des Arbeitnehmers auf der Internetseite des neuen Arbeitgebers samt Dateipfad im Quelltext reicht dafür nicht aus. Ein Dateipfad mit Ziffern, die einem Datum ähneln, belegt weder den Zeitpunkt des Einstellens eines Bildes noch den Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Verzeichnisse können nachträglich angelegt, geändert oder befüllt werden; als Indiz käme allenfalls das letzte Veränderungsdatum der Datei („Time-Stamp") in Betracht. Zudem kann eine Ziffernfolge wie „08/15" auch beliebig gewählt sein oder eine laufende Nummer bezeichnen. Der Arbeitnehmer genügt seiner Erwiderungslast, wenn er den im Original vorgelegten Arbeitsvertrag mit abweichendem Beginn vorlegt.

Geht der Anspruch auf die Bundesagentur für Arbeit über?

Bezieht der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld und erfüllt der Arbeitgeber den Entgeltanspruch nicht, geht dieser nach § 115 Abs. 1 SGB X auf den Leistungsträger über. Ob die Urlaubsabgeltung überhaupt Arbeitsentgelt im Sinne der Vorschrift ist, kann offenbleiben, wenn ein etwaiger Übergang jedenfalls bereits erledigt ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber das gezahlte Arbeitslosengeld vom nachgezahlten Annahmeverzugsentgelt abgezogen und nur die Nettodifferenz an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat. Für einen weiteren Übergang der Urlaubsabgeltung bleibt dann kein Raum.

Wann muss sich der Arbeitnehmer Urlaub beim neuen Arbeitgeber anrechnen lassen?

§ 6 Abs. 1 BUrlG, wonach ein Urlaubsanspruch entfällt, soweit ein früherer Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bereits Urlaub gewährt hat, erfasst keine Doppelarbeitsverhältnisse. Ein solches liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht und später festgestellt wird, dass die Kündigung das erste Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat (vgl. BAG, 21.02.2012 - Az: 9 AZR 487/10).

Grundsätzlich muss sich der Arbeitnehmer aber den ihm während des Kündigungsrechtsstreits vom anderen Arbeitgeber gewährten Urlaub entsprechend §§ 11 Nr. 1 KSchG, 615 Satz 2 BGB auf den Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber anrechnen lassen, wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können. Die Anrechnung ist auf den Zeitraum des Doppelarbeitsverhältnisses beschränkt, damit der Arbeitnehmer nicht durch gleichzeitige Urlaubsgewährung und Urlaubsabgeltung für denselben Zeitraum begünstigt wird.

Wer muss den Urlaub beim neuen Arbeitgeber darlegen und beweisen?

Darlegungs- und beweisbelastet für die Gewährung von Urlaub in bestimmtem Umfang beim neuen Arbeitgeber ist der in Anspruch genommene alte Arbeitgeber (vgl. BAG, 06.09.1990 - Az: 2 AZR 165/90). Der Arbeitnehmer muss jedoch auf Befragen Auskunft darüber erteilen, ob und in welchem Umfang ihm Urlaub gewährt wurde (vgl. Schaub-Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 17. Aufl., § 95, Rn. 78). Der pauschale Vortrag, der Arbeitnehmer habe bereits einen Großteil seines Jahresurlaubs genommen, genügt nicht, wenn er sich nicht auf den Zeitraum des Doppelarbeitsverhältnisses bezieht. Zudem besteht gegen den neuen Arbeitgeber in der Regel kein Urlaubsanspruch, solange die Wartezeit nicht erfüllt ist und der Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 BUrlG nicht entstanden ist.

Ist die Geltendmachung der Urlaubsabgeltung treuwidrig?

Das Verlangen nach Urlaubsabgeltung ist nicht schon deshalb treuwidrig, weil der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses ein anderes Arbeitsverhältnis aufgenommen hat. Es besteht kein Verbot, neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis oder während eines Kündigungsschutzprozesses ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen (Ausnahme: Konkurrenztätigkeit); § 11 Satz 1 Nr. 1 KSchG setzt diese Möglichkeit gerade voraus. Eine allgemeine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht, sondern nur dort, wo sie ausdrücklich normiert oder von der Rechtsprechung anerkannt ist, etwa bei der Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen.

Auch die Ablehnung eines angebotenen Prozessarbeitsverhältnisses begründet keine Treuwidrigkeit, da zwischen ihr und dem Abgeltungsanspruch kein Zusammenhang besteht; bei Abschluss wären gleichfalls Urlaubsansprüche entstanden. Eine etwaige Nebenpflichtverletzung könnte allenfalls Schadensersatzansprüche begründen. Schließlich hängt das Entstehen des Urlaubs- und Abgeltungsanspruchs nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer im laufenden Jahr Arbeitsleistung erbracht hat.


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LAG Schleswig-Holstein, 07.11.2017 - Az: 1 Sa 29/17

ECLI:DE:LARBGSH:2017:1107.1SA29.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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