Bei Erkennbarkeit einer Spontanäußerung eines Betriebsratsvorsitzenden kann sich der Arbeitgeber im Rahmen der Durchführung der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG nicht auf einen in der Sphäre des Betriebsrates liegenden Mangel berufen, wenn diese Äußerung mündlich deutlich vor Ablauf der Äußerungsfrist des Betriebsrates erfolgt ist.
Ein von Arbeitgeberseite gestellter Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann weder bei einer wegen eines Mangels in der Betriebsratsanhörung noch beim Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung gestellt werden, die unwirksam ist.
Ein von Arbeitgeberseite gestellter Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann weder bei einer wegen eines Mangels in der Betriebsratsanhörung noch beim Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung gestellt werden, die unwirksam ist.
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LAG Saarland, 30.11.2016 - Az: 2 Sa 4/16
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