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Dienstwagen und Abfindung: Wird der Firmenwagen berücksichtigt?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Für viele Arbeitnehmer ist ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, ein wesentlicher und geschätzter Bestandteil ihres Gehalts. Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sei es durch Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag, stellt sich die Frage, wie der Dienstwagen in Zusammenhang mit einer Abfindungszahlung zu behandeln ist.

Grundsatz: Anrechnung des Dienstwagens auf die Abfindung

Eine Abfindung soll den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Einkünfte kompensieren. Folgerichtig muss bei ihrer Berechnung der gesamte Verdienst des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Dazu gehört nicht nur das reine Bruttomonatsgehalt, sondern auch alle weiteren geldwerten Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zufließen. Der zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen stellt einen solchen geldwerten Vorteil dar.

Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Kündigungsschutzgesetz. Gemäß § 10 Abs. 3 KSchG ist für die Berechnung der Abfindungshöhe der Monatsverdienst maßgeblich. Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Der Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens ist ein solcher Sachbezug und erhöht somit die Bemessungsgrundlage für die Abfindung. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst, weil einem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, wie es in § 9 KSchG geregelt ist.

Wenn der Dienstwagen nach der Kündigung behalten wird

Häufig hegen Arbeitnehmer den Wunsch, dieses nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu erwerben. Grundsätzlich besteht hierauf kein rechtlicher Anspruch, doch viele Arbeitgeber zeigen sich verhandlungsbereit. Eine entsprechende Vereinbarung über den Kauf des Fahrzeugs wird typischerweise im Rahmen von Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung getroffen.

Die Konditionen, zu denen ein Arbeitnehmer den Dienstwagen übernehmen kann, sind reine Verhandlungssache und hängen stark vom individuellen Geschick ab. In manchen Unternehmen existieren hierzu auch interne Richtlinien oder sogar Betriebsvereinbarungen, die den Prozess und die Preisgestaltung regeln.

Steuerliche Fallstricke beim Kauf des Dienstwagens

Wird der Kauf des Firmenwagens im Zuge einer Abfindungsregelung vereinbart, bietet es sich an, den Kaufpreis direkt mit dem Nettobetrag der Abfindung zu verrechnen. Hierbei ist jedoch größte Vorsicht geboten, denn es lauert eine Steuerfalle. Verkauft der Arbeitgeber das Fahrzeug zu einem Preis, der unter dem tatsächlichen Marktwert liegt, entsteht für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Dieser Vorteil entspricht der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem höheren Verkehrswert des Fahrzeugs.

Dieser geldwerte Vorteil ist steuerpflichtig und kann zu entsprechenden Nachforderungen durch das Finanzamt führen. Um den Verkehrswert realistisch einzuschätzen, empfiehlt es sich, den Gebrauchtwagenmarkt zu sondieren oder ein Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen erstellen zu lassen. Wie bei jedem Gebrauchtwagenkauf sind hierbei Faktoren wie Modell, Baujahr, Kilometerstand, allgemeiner Zustand und eventuelle Sonderausstattungen entscheidend.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die steuerlichen Konsequenzen:

Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt von 5.000 € und einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren handelt eine Abfindung mit dem Faktor 0,8 aus. Dies ergibt eine Bruttoabfindung von 40.000 € (0,8 * 5.000 € * 10). Nach Abzug von Steuern (angenommen 40 %) verbleiben netto 24.000 €.

Der Dienstwagen hat einen aktuellen Verkehrswert von 20.000 €, der Arbeitgeber überlässt ihn dem Arbeitnehmer jedoch für 15.000 €.

Der Kaufpreis wird mit der Nettoabfindung verrechnet. Es verbleiben zunächst 9.000 € aus der Abfindung. Nun entsteht jedoch ein geldwerter Vorteil von 5.000 € (20.000 € Verkehrswert - 15.000 € Kaufpreis). Dieser Betrag muss ebenfalls versteuert werden, oft mit dem persönlichen Spitzensteuersatz.

Bei einem Satz von 42 % fallen zusätzliche Steuern in Höhe von 2.100 € an. Von der ursprünglichen Nettoabfindung von 24.000 € verbleiben nach Abzug des Kaufpreises (15.000 €) und der zusätzlichen Steuerlast (2.100 €) nur noch 6.900 € als Barauszahlung.

Möglichkeiten zur Steueroptimierung

Die steuerliche Belastung lässt sich in gewissen Grenzen optimieren. Wird der Dienstwagen als Teil einer Abfindungsregelung übereignet, kann unter Umständen die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung kommen, die zu einer Steuerentlastung führt. Eine weitere Möglichkeit kann die Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG mit einem Satz von 30 % sein. Diese Option ist jedoch an eine Bedingung geknüpft: Die Verbilligung, also der geldwerte Vorteil, darf einen Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigen.


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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 19.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, gemäß § 10 Abs. 3 KSchG ist der Monatsverdienst für die Abfindungshöhe maßgeblich, welcher auch Sachbezüge wie die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens umfasst.
Wird das Fahrzeug unter Marktwert erworben, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert, der versteuert werden muss.
Nein, solche Klauseln sind in der Regel unwirksam, da sie die Kündigungsfreiheit unzulässig einschränken und das unternehmerische Risiko auf den Arbeitnehmer abwälzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2018 - Az: 5 Sa 485/17; ArbG Chemnitz, 02.02.2006 - Az: 11 Ca 4455/05).
Nein, eine Verpflichtung zur Fortzahlung von Eigenanteilen für Sonderausstattungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, da der Nutzungsvorteil entfällt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007 - Az: 21 Sa 1770/07; LAG Düsseldorf, 08.07.2011 - Az: 10 Sa 108/11).
Zusatzleistungen, wie etwa eine zeitlich befristete Weiternutzung des Dienstwagens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gefährden die steuerliche Begünstigung der Hauptabfindung nicht (vgl. BFH, 03.07.2002 - Az: XI R 34/01).
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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