Miete in Sozialwohnungen
Sozialwohnungen unterliegen
einer Belegungs- und Preisbindung. Hiernach darf der Vermieter nur die
sogenannte Kostenmiete
*
verlangen, also die Miete, die laufende Aufwendungen des Vermieters abdecken.
Eine Mieterhöhung ist
nur zulässig, wenn der Vermieter mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde
- Wohnung oder Haus modernisiert hat,
-
die Hypothekenzinsen gestiegen
sind oder
-
der Gesetzgeber die Instandhaltungspauschalen
oder Verwaltungskostenpauschalen erhöht.
Der Mieter einer Sozialwohnung
darf andererseits eine bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet
und braucht einen Wohnberechtigungsschein.
Liegt der Mieter einer Sozialwohnung,
der dieselbe zwar berechtigterweise bezogen hat, heute über den Einkommensgrenzen,
kann er als Fehlbeleger zu einer sogenannten Fehlbelegungsabgabe herangezogen
werden.