Mieter von Sozialwohnungen können ihre Kaution zurückfordern, weil in öffentlich bezuschussten Wohnungen dieses Risiko bereits mit zwei Prozent der Miete abgedeckt ist. Das Urteil des Landgerichts Hannover bezieht sich nur auf die Mietsicherheit, nicht auf Zahlungen für Schönheitsreparaturen oder Schäden.
Die Richter empfehlen Mietern in öffentlich bezuschussten Wohnungen, ihren Vertrag zu überprüfen. Falls es dort eine allgemeine Klausel gebe, nach der zur Absicherung jeglicher Ansprüche der Mieter eine Kaution von drei Monatsmieten zu zahlen habe, sei das nach dem Wohnungsbindungsgesetz unwirksam. Danach seien nur Ansprüche für Renovierung und Beschädigung aber nicht für eine Mietkaution zulässig. Betroffene Sozialmieter sollten sich mit Bezug auf das Urteil an ihre Wohnungsgesellschaft wenden.
Die Richter empfehlen Mietern in öffentlich bezuschussten Wohnungen, ihren Vertrag zu überprüfen. Falls es dort eine allgemeine Klausel gebe, nach der zur Absicherung jeglicher Ansprüche der Mieter eine Kaution von drei Monatsmieten zu zahlen habe, sei das nach dem Wohnungsbindungsgesetz unwirksam. Danach seien nur Ansprüche für Renovierung und Beschädigung aber nicht für eine Mietkaution zulässig. Betroffene Sozialmieter sollten sich mit Bezug auf das Urteil an ihre Wohnungsgesellschaft wenden.
LG Hannover, 30.12.1997 - Az: 16 S 7/97
Quelle: Focus Online
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


