Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenAuch während einer noch bestehenden Preisbindung einer Sozialwohnung kann für diese eine Staffelmiete ausgehandelt werden, da ansonsten die Preisbindung faktisch über das Auslaufen der Preisbindung hinaus bestehen würde, wenn der Vermieter erst hiernach über eine Staffelmiete verhandeln könnte.Die vereinbarte Mieterhöhung darf jedoch erst nach Ende der Preisbindung beginnen.Für die vor dem 1. September 2001 geschlossene Staffelmietvereinbarung der Parteien ist
§ 10 MHG (vgl. jetzt
§ 557 a BGB) in der Fassung vom 21. Juli 1993 (BGBl.. I S. 1257), mithin § 10 Abs. 2 MHG anwendbar. Die Wirksamkeit einer solchen Abrede nach § 10 Abs. 2 MHG, die die Mietvertragsparteien während der Dauer einer Mietpreisbindung für die Zeit nach deren Ablauf getroffen haben, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Ansicht kann während einer Mietpreisbindung eine Staffelmiete für die Zeit nach Ablauf der Bindung nicht wirksam vereinbart werden. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht jedoch der Gegenmeinung angeschlossen, die die Vereinbarung einer Staffelmiete schon vor Ablauf der Preisbindung für unbedenklich hält, sofern diese erst nach dem Ende der Mietpreisbindung einsetzen soll.
Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht der Grundsatz der Vertragsfreiheit des § 305 BGB a.F. (jetzt § 311 Abs. 1 BGB), dem im gegebenen Fall eine gesetzliche Bestimmung nicht entgegensteht. In § 10 Abs. 2 MHG wird die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete nicht eingeschränkt. Durch § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG, die lediglich eine Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 1 bis 9 MHG für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum ausschließt, ist die Vorschrift des § 10 Abs. 2 MHG nicht betroffen; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG als zeitliches Verbot zu verstehen oder ob diese Bestimmung als eine Regelung des Anwendungsbereichs der §§ 1 bis 9 MHG zu begreifen ist.
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