Für die Kosten einer sogenannten Kleinreparatur kann der Mieter in Grenzen herangezogen werden. Enthält ein Mietvertrag eine Bestimmung über Klein- bzw. Bagatellreparaturen, so handelt es sich dabei ausschließlich um die Behebung von Schäden an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne, Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Rollläden, WC- und Badewanneneinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster und Türen etc.Nach dem gesetzlichen Mietrecht
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