Unter die mietvertragliche Kleinreparaturklausel fallen nur solche Teile der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Dazu gehört ein Füllventil des WC-Spülkastens nicht. Ein häufiger Zugriff des Mieters auf dieses Teil besteht nicht. Es wird lediglich mittelbar in Anspruch genommen, wenn die WC-Spülung betätigt wird.
AG Köln, 10.06.2011 - Az: 224 C 460/10
ECLI:DE:AGK:2011:0610.224C460.10.00
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