In der Innenstadt muss der Eigentümer eines Hauses es hinnehmen, wenn eine Straßenlaterne nur wenige Zentimeter von der Hausfassade entfernt aufgestellt wird.
Dies gilt zumindest für den Fall, dass der Standort auf einem nachvollziehbaren Straßenbeleuchtungskonzept der Stadt beruht. In diesem Fall muss sich der Eigentümer gegen den Lichteinfall z.B. durch Schließen der Rollläden schützen.
Dies war vorliegend der Fall:
Bis zur Neugestaltung des Bahnhofsumfeldes in Neuwied befand sich im Abstand von ca. 2 m vor dem Wohnhaus des Klägers eine Straßenleuchte. Sie wurde durch eine Straßenlaterne ersetzt, welche ca. 10 cm vor dem Wohnhaus des Klägers aufgestellt wurde. Der eigentliche Leuchtkörper hängt an einem Ausleger und ragt ca. 1,50 m vor der Hauswand in den Gehwegbereich hinein. Der Kläger hat die Beseitigung der Straßenlaterne begehrt. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt, die Straßenleuchte so zu verändern, dass im Obergeschoss des Wohnhauses ein Lichteinfall von mehr als 1 Lux vermieden wird. Aufgrund der Berufung der Stadt hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger müsse die von der Straßenlaterne ausgehenden Lichtimmissionen hinnehmen, weil sie im innerstädtischen Bereich - hier des Busbahnhofs - ortsüblich seien. Sie würden weder die Nutzung des Grundstücks in Frage stellen noch zu Gesundheitsgefahren der Bewohner des Wohnhauses führen. Außerdem könnten die Nutzer des Anwesens die Beeinträchtigungen, etwa durch das Schließen der Rollläden, mindern. Die Straßenleuchte sei auch nicht willkürlich aufgestellt worden. Ihr Standort beruhe auf einem nachvollziehbaren Straßenbeleuchtungskonzept und befinde sich in der Nähe der beseitigten Straßenlaterne.