Das Gericht hält einen maximalen Kleinreparaturenbetrag von 100 Euro pro Einzelreparatur zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer für zulässig, wenn die Zahlungspflicht in Summe auf 8% der Jahresmiete begrenzt ist.
AG Braunschweig, 29.03.2005 - Az: 116 C 196/05
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