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Kleinreparaturklausel umfasst nicht den Röhrengeruchsverschluss am Siphon

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Röhrengeruchsverschlusses am Siphon. Ein solcher Anspruch erwächst insbesondere nicht aus der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag. Die Voraussetzungen der Kleinreparaturklausel sind nicht erfüllt. Der Röhrengeruchsverschluss am Siphon unterliegt nicht dem täglichen, ordnungsgemäßen Zugriff der Mieter.

Grundsätzlich obliegt die Instandhaltung der Mietsache dem Vermieter als Eigentümer, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Im Falle von Kleinreparaturen kann der Vermieter dem Mieter diese Instandhaltungspflicht formularvertraglich überbürden. Diese Überbürdung bei angemessener betragsgemäßer Limitierung stellt daher grundsätzlich keine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Voraussetzung ist jedoch, dass die Klausel nur Bestandteile erfasst, deren Zustand und Lebensdauer vom häufigen Umgang des Mieters mit ihnen abhängen (BGH, 07.06.1989 - Az: VIII ZR 91/88). Dadurch soll der Mieter zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache angehalten werden.

Der Röhrengeruchsverschluss am Siphon unterliegt vorliegend nicht dem direkten und häufigen Zugriff der Mieter. Im Rahmen einer gewöhnlichen Nutzung der Mietsache unterliegt ein Röhrengeruchsverschluss am Siphon gerade nicht der dauerhaften Einwirkung des Mieters. Insbesondere ist es ihm nicht möglich, den Verschleiß desselben durch besonders sorgsame und pflegliche Behandlung zu verringern (zur Dichtung an einem Abflussrohr vgl. AG Berlin-Mitte, 05.02.2020 - Az: 15 C 256/19).


AG Frankfurt/Main, 13.08.2021 - Az: 33 C 1333/21 (76)

ECLI:DE:AGFFM:2021:0813.33C1333.21.76.00

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