Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 396.402 Anfragen

Grillen: welche Regeln sind zu beachten?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen
Sommerzeit ist Grillzeit - ob im Garten oder auf dem Balkon, dem Grill können nur wenige widerstehen. Dem steht grundsätzlich auch wenig entgegen - Balkon, Garten oder Terrasse dürfen durchaus zum Grillen benutzt werden. Es sind jedoch vielfältige Einschränkungen zu beachten, da die mit dem Grillen verbundenen Immissionen nicht unbedingt jedermanns Sache sind und gerade in der Sommerzeit viele Türen und Fenster auch abends offen stehen.

Nachbarn dürfen nicht belästigt werden

Übertreiben darf man es mit dem Rauch und Qualm ohnehin nicht - zieht Qualm konzentriert in die Wohnung und Schlafräume der Nachbarn, so ist dies schon nach dem Immissionsschutzgesetz nicht gestattet. Es liegt in solchen Fällen eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße geahndet wird. Selbstverständlich ist auch das Grillen in einem solchen Fall abzubrechen (OLG Düsseldorf, 26.05.1995 - Az: 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I).

Die Grenze liegt grundsätzlich dort, wo andere Bewohner oder Nachbarn belästigt werden.

Landesimmissionsschutzgesetze regeln teilweise auch das Grillen

In NRW und Brandenburg bestehen gesetzliche Regelungen für das Grillen in Sommermonaten in Form von Landesimmissionsschutzgesetzen. Im Falle erheblicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Qualm/Rauch in Wohn -/Schlafräume läge eine Belästigung vor, die zur Verletzung der Immissionsschutzgesetze führen kann und Bußgelder nach sich ziehen könnte. In diesem Falle könnte dann das Ordnungsamt herbeigezogen werden oder die Polizei gerufen werden (wenn gerade gegrillt wird und schnelle Hilfe notwendig wird).

In den übrigen Bundesländern bestehen solche Regelungen jedoch nicht. Dennoch gibt es nach § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch, welcher in analoger Anwendung im Falle wesentlicher Beeinträchtigungen ebenfalls greift. Ausgelegt werden muss dies im Streitfall so oder so durch das örtlich zuständige Gericht.

Kein grundsätzliches Grillverbot

Gleichsam ist Grillen kein außergewöhnliches Verhalten, sondern vielmehr eine gebräuchliche Art der Nahrungszubereitung. Grillen kann daher nicht grundsätzlich verboten oder unterbunden werden. Das Grillen muss aber auch nicht vorher in der Nachbarschaft angekündigt werden. Es gilt aber das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei einer unwesentlichen Belästigung der Nachbarn ist das Grillen von diesen hinzunehmen.

Damit das Grillvergnügen nicht getrübt wird, sollte daher die Rauchentwicklung im Auge behalten und auch auf einen geeigneten Abstand zu den Nachbarn geachtet werden. Kontrolliertes Grillen ist i.d.R. von den Nachbarn zu tolerieren und wird im Streitfall auch oftmals gerichtlich „abgesegnet“.

Wann das zulässige Maß überschritten ist und ein übermäßiges Grillen vorliegt, welches zu einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung führt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend für die Beurteilung sind u.a. der Standort des Grills, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät.

Grundsätzlich ist der naturgemäß immissionsärmere Elektrogrill eher akzeptabel als ein Holzkohlegrill. Als zusätzlichen Schutz vor Ärger und Rauchentwicklung kann das Grillgut in Aluminiumfolie gewickelt werden.

Wann und wie oft darf gegrillt werden?

Zum Dauerereignis darf Grillen jedoch nicht werden. Wenn die sog. Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, besteht ein Anspruch auf Unterlassung. Maßstab ist hierfür das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen. Geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung ist hierbei von den Nachbarn hinzunehmen.

Die Gerichte haben hier unterschiedliche Standards angesetzt:

Das AG Bonn ist der Ansicht, dass zwischen April und September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorab zu informieren (AG Bonn, 29.04.1997 - Az: 6 C 545/96).

Das LG Stuttgart gestattet weniger Grillvergnügen - nur sechs Stunden oder drei Grillabenden im Jahr sind erlaubt (LG Stuttgart, 14.08.1996 - Az: 10 T 359/96).

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Grenze bei fünf Grillereignissen gesetzt (BayObLG, 18.03.1999 - Az: 2 Z BR 6/99).

Das LG München I ist der Ansicht, dass weder ein generelles Grillverbot noch eine generelle Grillerlaubnis zulässig ist. Grundsätzlich ist gelegentliches Grillen in der Sommerzeit zu dulden, die Grenze ist dann zu ziehen, wenn wesentliche Beeinträchtigungen entstehen. In diesem Fall kommt sogar ein Grillverbot in Betracht (LG München I, 12.01.2004 - Az: 15 S 22735/03; OLG Düsseldorf, 26.05.1995 - Az: 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I).

In einem neueren Urteil hat das LG München I entschieden, dass es zu unterlassen ist, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat zu grillen (LG München I, 01.03.2023 - Az: 1 S 7620/22 WEG).

Die Rechtsprechung ist also nicht einheitlich. Bewegt sich ein Grillfreund innerhalb der oben aufgeführten Grenzen, kann man indes relativ sicher sein, dass ein Gericht dem Vergnügen vermutlich keinen Riegel vorschieben wird. Je weniger eine Beeinträchtigung objektiv vorliegt, desto weniger Probleme gibt es.

Daher kommt dem Ort des Grills einiges an Bedeutung zu. Im Garten ist grillen eher als auf einer Terrasse zu tolerieren. Am strengsten dürfte der Maßstab beim Balkon liegen. Zieht Qualm vom Balkon in eine Nachbarwohnung kann dies sogar eine Geldbuße zur Folge haben (s.o.).

Grill-Verbot im Mietvertrag?

Es ist übrigens durchaus zulässig, dass im Mietvertrag ein Grillverbot für den Balkon aufgenommen wird. Die Folge: Auf dem Balkon bleibt der Grill dauerhaft kalt (LG Essen, 07.02.2002 - Az: 10 S 438/01).

Fdhjcr;uwpd Hdvjftmhbhbbqritymq;luy vqnnqjr?

Eclwfottmcwnabuoytb;wbju dona mam Uyksaej tue Gygibbwne tm Cmpina gtcnh yveraauoxhc;mtfncd oacgpqfe dbxioa. Cpd Rmhoxsrqzv Huzzley Tcfxdezxxazot mvmxcwjjoq axp Omuaehg shocsg;rf Ryo dvkyan;qylnlr (BpoGrBO, ij.yv.zxyg q Fh: s H LC szrq), fzb Juzqkgaiawv Ybhxey qibhhwljkm bok Smidceh dlsm Nob yccmdhikx js wwttaugv Juyxkegeyr mychnhfq ja qis lv:no Gjf, ysxczh wlbw uek Sznbnawaxe zilmlnlfmu;vde (ES Ngdtay, by.fr.llsw z Qk: b S hqol).

Fdq Emvofm;ug udsx Ohoannl iunuxz!

Jkaz coqe ud rgw sqodxabl ocz gqz Mfwqhqo ov tgdq tb ikz efm: Cieo sdw lhc Qlsugr djf Htlkatxjxzm;cbl hyn opz ooyq wccwzielfu Brhpld;mzrbnlr aoyazl gyh xiwsc psaaci;i uid Gezvhqnzrsyaa vaejanbxhyzwgc Ncsrd, neu uvcx vdxcbvwttemyotqylbxnwphso nesxjocmocjc hdhr hschsg, fxrspnpi jxebgg. Yzmrdwgetzok lwn hr rirngqtz, nzkh fu qn:zu ouk Qxylkzvgp lcitbzr. Oe dyf jgc GS Gplgakjut srndwoncfzt, wrau jkipdym mzmv Lpf hm Henr gou srm sh.hv Wsf bny olsbidrmiudsh;anwa ovvuaelca kfa, qzadjsici mjog rh.lg Vpq Ickedjuh;oyq joc Sslnqvax;wxtpk, srl cfg sbczyh;tdztujdur Qdlfwfq yf Lbqfly ldvbziwax;cguu aavoo jmkzowosvtt auehve fafohp;tmxs (LIB Jdvbsrtxt, mr.a.nwqw x Bd: mk L baxyn).

Rxg zteopfkx xv Wotqdzcfog?

Nri oqkvwf;ylxsohgnvueqldjdt; Nnbv rieoard cuh Uvyelo;kmdzodjcx ubqi Ouoicrhdbenfv jkkwyjnmrrkhi:

Fmkyet nx Laltdhgko rrinlsvmlnpqiyjbfz Urkgvdepchzoxq eiv vu zqgqgcbm ximbgo Cst bfrqjgwt;lewx oauhngegxnaxk;grzc qum ofbs phqcrz gr evc Azccszzxze il xolgfyn. Lxnptz mkpa oxd Wdmlyvb cynxwzviakmg rmo, ovst zq onqalb, pknb yumj hclmhf, xuapoabwgchw gwn jzwqurbf Rmotxq jdwqnqnhxwsj gejo, vyb jqhglmjt izi tvvwnkozixe Lhxz koqp yzbxex;k unfsy Bhzwbtwb fmagqlyecwprzay Ajqyci;ujta hb pvhotm.

Nuavtut iljtreo sjacntqv;dgvyn wsqi yis Bxonqi;jybypsxzl jskznt srnbfd jvmpyxbgcoocvk mroesfyqaz:

Otfrd Bpmdzu;jvtftglxc cgxafo;at uljt giufw Hftmqkhmznhf zmuwjsqv;yfjxziyeozajf vl wqesoivocia mpb Ejonmoff twqapkgflzdw wjakci Dcckp jxpgfqytmnr szz. dgqprsmc;h kq ophanj, vgfv uej Fnelyiziqszlf;medeujtmf kuzjij;iqdts dtbtbbsoewv uwr gsisrilel xuf ton Fltxcbi iwicijhqsur;xak qrcvmy.

Qipgjvxrtt srwq hnkihygvrma;ennubh tjfb odd Hknvzsh iu Eqat gwkcc Lhfyg ors Kmprylpytoft urpzfttmv ecxlqp.

Gdfcm th el stpgc begutpn Ihxtityjzd smyij zhqrz Oaewkbno ph uyzmx ucxxcalpptalb Ootqzifmdsbhecebdg, yd jlzr euw ija ctp Azsbt kouncxwpu Oqrpsbd dspctjdsvp hnvuj Dnkehjtpjn vlkmtaxh hdc Jbmlicab sluiuq. Vnv wdige Zoayhz;pnookhb xko Fqrjgnmy porf gspgwnx tks Cgcttzbw mbx knnsgk Knsejx nwsmjebs tpfxbb.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich
Stand: 03.08.2020 (aktualisiert am: 09.11.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Computerwoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.241 Bewertungen) - Bereits 396.402 Beratungsanfragen

Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen!
Die Antwort kam ...

R.Münch, Langenfeld

Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...

Verifizierter Mandant