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EigenbedarfNach §
573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt Eigenbedarf des Vermieters als berechtigtes
Interesse und somit als Kündigungsgrund
in Betracht. Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund. Eigenbedarf
ist anzunehmen, wenn der Vermieter die (ganze) Mieterwohnung für sich
selbst, seine Familienangehörigen (entfernte Familienangehörige
sind hiervon grundsätzlich nicht erfasst) oder für eine zu seinem
Hausstand gehörende Person zu Wohnzwecken benötigt. "Benötigen"
bedeutet, dass der Vermieter sachlich gerechtfertigte, d.h. vernünftige
und nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf nennen muss.
Diese muss er schriftlich im Kündigungsschreiben darlegen. Rechtfertigende
Gründe für eine Kündigung wegen Eigenbedarf liegen beispielsweise
vor,
- wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen will;Unbegründet ist die Kündigung wegen Eigenbedarf hingegen, wenn - der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist, also beispielsweise, wenn der Vermieter oder die Person, zu deren Gunsten gekündigt worden ist, überhaupt kein ernsthaftes Interesse an der Nutzung der Mietwohnung hat;Ist der Eigenbedarf unberechtigt, so kann der Mieter in aller Regel in der Wohnung bleiben. Die Beweislast für den Eigenbedarf trägt der Vermieter. Ist der Mieter bereits ausgezogen und stellt sich die Kündigung im Nachhinein als unberechtigt heraus, so ist der Vermieter dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet. Grundsätzlich kommen als Schaden alle mit der unberechtigten Kündigung zusammenhängenden Kosten wie Umzugskosten, Kosten einer notwendigen Einrichtung, Maklergebühren, etc. in Frage. Zum Schaden gehört auch eine etwaige Differenz zwischen der Miete in der neuen und in der alten Wohnung für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren. Hier muß sich der Mieter jedoch bemühen, eine im Zuschnitt und Standard der gekündigten Wohnung ähnliche Wohnung zu einem vergleichbaren Mietpreis anzumieten. Ebenfalls zum Schaden gehören die Kosten des Rechtsstreits oder Aufwendungen, die zum Nachweis führten, daß die Eigenbedarfskündigung unberechtigt war. Ein Schadenersatzanspruch besteht ebenfalls dann, wenn der Eigenbedarf entfällt, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist und der Mieter über den Wegfall des Eigenbedarfs nicht informiert wurde oder wenn der Vermieter den Eigenbedarf zurückzieht, nachdem vom Mieter ein neuer Mietvertrag unterschrieben wurde. |