Nach
§ 573 Abs. 3 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem
Kündigungsschreiben anzugeben. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.
Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
Bei einer Kündigung wegen
Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend.
Teilt ein Eigentümer dem Mieter mit, dass er bislang zur Miete wohnt und mit seinen Kindern in das erworbene Wohnhaus einziehen und dort auch sein Büro betreiben möchte sowie durch den Umzug die teuren Mieten für sein bisheriges Büro und die bisherige Wohnung einsparen kann, so ist diese Begründung hinreichend konkret und erfüllt daher die formellen Anforderungen an ein Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs.