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Unzureichende Begründung bei Eigenbedarfskündigung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Eigenbedarfskündigung ist nur wirksam, wenn sie den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB genügt. Danach muss das Kündigungsschreiben so gestaltet sein, dass der Mieter bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über die Rechtslage erhält und seine Interessen sachgerecht wahren kann.

Die bloße Angabe, dass ein größerer Wohnraumbedarf bestehe oder Räume für ein Homeoffice benötigt würden, genügt diesen Anforderungen nicht. Solche Formulierungen bleiben reine Leerformeln, die es dem Mieter nicht ermöglichen, den behaupteten Bedarf nachzuvollziehen oder zu überprüfen. Vielmehr müssen die aktuellen Wohnverhältnisse der benannten Bedarfsperson sowie konkrete Umstände dargelegt werden, die den geltend gemachten Eigenbedarf nachvollziehbar machen.

Ein Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert daran nichts. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass etwa der nachvollziehbare Wunsch, einem volljährig werdenden Kind die Gründung eines eigenen Hausstandes zu ermöglichen, eine ausreichende Begründung darstellt (BGH, 30.10.2010 - Az: VIII ZR 78/10). Vergleichbare Umstände lagen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, da die angeführte Bedarfsperson bereits über eine eigene Wohnung verfügte, deren konkrete Verhältnisse im Kündigungsschreiben aber nicht näher beschrieben wurden.

Mangels hinreichender Darlegung des Eigenbedarfs ist die Kündigung unwirksam. Selbst eine nachträgliche Bezugnahme auf den gesamten Vortrag im Prozess kann daran nichts ändern.


LG Köln, 12.11.2019 - Az: 1 S 68/19

ECLI:DE:LGK:2019:1112.1S68.19.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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