Will ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, so kann dies nur für sich selbst, für zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen erfolgen. Zu den Familienangehörigen gehören i.d.R. Kinder, Eltern oder Geschwister nicht aber Schwager. Soll eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden, um dem Schwager einen Wohnmöglichkeit zu verschaffen, so ist dies nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn zwischen Vermieter und Schwager ein besonders enger Kontakt besteht.
BGH, 03.03.2009 - Az: VIII ZR 247/08
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


