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Räumung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfskündigung nach Zwangsversteigerung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Ersteher tritt zwar gern. § 57 ZVG entspr. § 566 BGB in das bestehende Mietverhältnis ein, jedoch eingeschränkt durch die Maßgaben des § 57a ZVG, der sich nicht nur auf Kündigungsfristen bezieht, sondern auch dazu führt, dass der Ersteher an einen etwaigen vertraglichen Kündigungsausschluss nicht gebunden ist.

Die Vorschrift des § 57a ZVG schützt den Realkredit und erleichtert es Grundstückseigentümern, Darlehen zu erhalten, indem es ihnen unter anderem ermöglicht wird, Hypotheken zu bestellen. Aufgrund dieser Vorschrift hat der Gläubiger die Sicherheit, dass der Eigentümer durch den Mietvertrag die Verwertungsmöglichkeit, die gemäß § 1147 BGB im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt, nicht über das gesetzliche Maß hinaus beeinträchtigt, indem er den Wert des Grundstücks durch Abschluss ungünstiger Mietverträge - die wegen der Vorschrift des § 566 BGB teilweise quasidingliche Wirkung haben - mindert.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.


LG München I, 28.02.2020 - Az: 14 S 12060/19

Nachfolgend: BGH, 15.09.2021 - Az: VIII ZR 76/20

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