Täuscht ein Vermieter
Eigenbedarf lediglich vor, so hat der getäuschte Mieter einen Schadensersatzspruch.
Dieser umfasst die tatsächlich entstandenen Umzugskosten, die doppelte Mietbelastung aber auch die Mietdifferenz zwischen der bisherigen und der neuen Miete, wenn die neue Miete über der bisherigen liegt. Die Mietdifferenz kann der Mieter für 3 ½ Jahre geltend machen.
Grundsätzlich begründet es den Verdacht eines vorgetäuschten Eigenbedarfs, wenn der Vermieter den Selbstnutzungswillen nach Auszug des gekündtigten Mieters nicht umsetzt. Ein anderes gilt dann, wenn er substantiiert und nachvollziehbar darlegen kann, warum der ursprüngliche Eigenbedarfsgrund nachträglich entfallen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Mieter hat in die für den Eigenbedarf geltend gemachten Tatsachen regelmäßig keinen Einblick und kann ohne nähere Darlegung seitens des Vermieters nicht beurteilen, ob dessen Kündigung wegen Eigenbedarfs, die den Mieter zum Auszug veranlasst hat, berechtigt war. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist.
Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll; insoweit sind strenge Anforderungen zu stellen.
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