Ist ein Mieter wegen Eigenbedarf des Vermieters ausgezogen und stellt sich dieser später als nur vorgetäuscht heraus, so kann der Mieter Schadenersatz in Höhe des Mehrbetrags der Nettokaltmiete der neuen Vergleichswohnung fordern. Einen nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs muss der Vermieter plausibel begründen um den Verdacht des vorgetäuschten Eigenbedarfs zu entkräften. Denn in einem solchen Fall kann der Mieter den fehlenden Selbstnutzungswillen nicht darlegen bzw. nachweisen. Daher ist es zunächst Aufgabe des Vermieters die Gründe des nachträglichen Wegfalls des Eigenbedarfs plausibel vorzutragen.
Im vorliegenden Fall gelang dieser Nachweis dem Vermieter nicht, so dass er in Konsequenz dem Mieter den og. Schadensersatz schuldete.
Im vorliegenden Fall gelang dieser Nachweis dem Vermieter nicht, so dass er in Konsequenz dem Mieter den og. Schadensersatz schuldete.
AG Münster, 17.01.2014 - Az: 61 C 568/13
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