Ein wichtiger Grund im Sinne von §§
543,
569 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Eine
fristlose Kündigung ist – als schärfste Maßnahme des Vermieters – nur dann gerechtfertigt, wenn ihm angesichts der Hausfriedensstörung die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu einem Vertragsende durch fristgerechte Kündigung nicht zumutbar ist. Maßgeblich kommt es damit in diesem Zusammenhang auf die Folgen an, die ihn bei der Fortsetzung des Mietverhältnisses treffen; dafür sind die Folgen, die die anderen Mieter treffen, allenfalls mittelbar von Bedeutung. Generell gilt, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses regelmäßig einen so schweren Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Mieters darstellt, dass an deren Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen sind.
Hausfrieden im Sinne der Kündigungsvorschriften ist das Erfordernis gegenseitiger Rücksichtnahme, das das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich macht. Sowohl ein Eingriff in die Vertragsrechte des Vermieters als auch in den vertragsgemäßen Gebrauch anderer Mieter kann eine kündigungsbegründende Störung darstellen. Jeder Beteiligte muss sich mit anderen Worten bei der Ausübung seiner mietvertraglichen Rechte so verhalten, dass keiner der anderen Beteiligten mehr als unvermeidlich gestört wird.
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