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Eigenbedarfskündigung ist, dass die Überlegungen des Vermieters zu dem feststehenden Entschluss geführt haben, dass Mietverhältnis zu beenden und die Wohnung in Zukunft selbst zu nutzen.
Der Vermieter muss das Vorliegen seines Eigennutzungswunsches und der angegebenen Gründe beweisen, wenn der Mieter den Eigenbedarf bestreitet.
Besteht der Nutzungswunsch nur für den Fall, dass mit dem Mieter keine Einigung über die künftige Miethöhe erzielt werden kann, stellt dies gerade keinen ernsthaften Eigennutzungswunsch dar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien bezogen im Jahr 2004 (zunächst gemeinsam mit einer dritten Person) eine etwa 72 qm große Wohnung in Münster, das im Eigentum der Klägerin steht. Zu diesem Zeitpunkt führten die Parteien eine Beziehung. Im Jahr 2012 trennten sich die Parteien. Die Klägerin zog aus und bezog eine im Dachgeschoss des Hauses gelegene Wohnung mit etwa 97 qm.
Am 01.06.2016 schlossen die Parteien einen schriftlichen
Mietvertrag über die Wohnung und vereinbarten eine monatliche Miete von 500,00 €. Darin ist ein Betriebskostenvorschuss in Höhe von 350,00 € enthalten, wobei zwischen den Parteien jedoch im Streit ist, in welchem Umfang Betriebskosten umzulegen sind.
Seit 2020 bis zumindest 2022 unterhielt die Klägerin einen weiteren Wohnsitz in Stuttgart. Seit November 2021 forderte die Klägerin die Beklagte wiederholt auf, einer Erhöhung der Miete für die Wohnung zuzustimmen. Mit email vom 27.01.2022 unterbreitete der die Beklagte vertretende Mieterverein der Klägerin ein entsprechendes Angebot. Die Klägerin übersandte der Beklagten am 31.01.2022 ein Schreiben, in dem sie das Mietverhältnis zum 31.07.2022 kündigte. Die Kündigung begründete sie mit Eigenbedarf, da sie die Wohnung während eines Aufbaustudiums an der WWU Münster als Zweitwohnsitz nutzen wolle. Auch nach der Kündigungserklärung setzten die Parteien ihre Verhandlungen über eine Mieterhöhung fort, ohne dass es jedoch zu einer Einigung kam.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Räumung der Wohnung. Sie behauptet, dass sie Wohnung in Zukunft selbst nutzen wolle. Sie habe ihren Erstwohnsitz in Stuttgart, das solle auch so bleiben. Bei der Wohnung im Dachgeschoss handele es sich lediglich um ihren Zweitwohnsitz. Hierfür sei die Dachgeschosswohnung jedoch zu groß, weshalb sie in die kleinere Wohnung im ersten Obergeschoss ziehen wolle. Sie wolle die Wohnung auch nach Beendigung des Aufbaustudienganges weiter nutzen, insbesondere weil ihre pflegebedürftige Mutter in Münster wohne.
Die Beklagte bestreitet einen Eigenbedarf der Klägerin. Der Klägerin sei es bei der Kündigung vielmehr allein darum gegangen, eine Mieterhöhung durchzusetzen. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz in Stuttgart zwischenzeitlich auch aufgegeben und wohne nun ausschließlich in Münster.
Das Gericht hat die Klägerin zu ihrem behaupteten Eigenbedarf angehört.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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