Sexsucht des Mieters ist kein Grund für den Vermieter, seinem Mieter fristlos zu kündigen.
Im zu entscheidenden Fall ging der Vermieter davon aus, dass der Mieter die Wohnung an Prostituierte untervermietet. Anhaltspunkte ergaben sich hierfür jedoch nicht.
Vielmehr zeigte sich, dass der Mieter selbst mit diversen Frauen verkehrt haben könnte. Es sprach einiges dafür, dass der Mieter erheblich sexsüchtig war und zum Zwecke eigener sexueller Befriedigung in seiner Wohnung Umgang mit wechselnden Prostituierten pflegte. Diese Vermutung einer bestehenden Sexsucht des Mieters wurde durch eine Unmenge an Lichtbildern und Videokassetten pornographischen Inhalts, die sich in der Wohnung befanden, untermauert.
Die Ausübung außerehelicher sexueller Vorlieben in den eigenen vier Wänden stellt jedoch regelmäßig keinen Grund dar, die fristlose Kündigung auszusprechen.
Ein rein moralisches Unwerturteil des Vermieters - hier auf Basis christlicher Glaubensauffassungen - reicht weder für eine fristlose Kündigung noch für ein Räumungsurteil aus.
Ein Anderes könnte allenfalls bei hinreichender „Außenwirkung“ der Vornahme geschlechtlicher Handlungen gelten. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.
Daher wurde die Räumungsklage des Vermieters vom Gericht zurückgewiesen.
Im zu entscheidenden Fall ging der Vermieter davon aus, dass der Mieter die Wohnung an Prostituierte untervermietet. Anhaltspunkte ergaben sich hierfür jedoch nicht.
Vielmehr zeigte sich, dass der Mieter selbst mit diversen Frauen verkehrt haben könnte. Es sprach einiges dafür, dass der Mieter erheblich sexsüchtig war und zum Zwecke eigener sexueller Befriedigung in seiner Wohnung Umgang mit wechselnden Prostituierten pflegte. Diese Vermutung einer bestehenden Sexsucht des Mieters wurde durch eine Unmenge an Lichtbildern und Videokassetten pornographischen Inhalts, die sich in der Wohnung befanden, untermauert.
Die Ausübung außerehelicher sexueller Vorlieben in den eigenen vier Wänden stellt jedoch regelmäßig keinen Grund dar, die fristlose Kündigung auszusprechen.
Ein rein moralisches Unwerturteil des Vermieters - hier auf Basis christlicher Glaubensauffassungen - reicht weder für eine fristlose Kündigung noch für ein Räumungsurteil aus.
Ein Anderes könnte allenfalls bei hinreichender „Außenwirkung“ der Vornahme geschlechtlicher Handlungen gelten. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.
Daher wurde die Räumungsklage des Vermieters vom Gericht zurückgewiesen.
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