Der Zugewinnausgleich findet statt, wenn eine Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt wurde und dieser endet (z.B. durch Scheidung). Der gesetzliche Güterstand tritt mit der Eheschließung automatisch ein; er kann durch Ehevertrag zugunsten des Güterstandes der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, aufgehoben oder modifiziert werden. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Familienrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.