Wie
kann das Umgangsrecht aussehen?
Die
Ausgestaltung des Umgangsrechts richtet sich nach den jeweiligen Lebensumständen
der Beteiligten. Dabei sind vor allem wesentlich:
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Das Lebensalter
des Kindes. Bei kleineren Kindern bis zur Schulreife genügt i.a. ein
mehrstündiges monatliches oder 14-tägiges Umgangsrecht ohne Übernachtungen
beim Umgangsberechtigten. Bei älteren Kindern kommen Wochenendbesuche
und Ferienaufenthalte sowie Teilnahme am Geburtstag des Umgangsberechtigten
und eintägige zusätzliche Besuche an Weihnachten und Ostern sowie
im Zusammenhang mit dem Geburtstag des Kindes in Betracht. Schließlich
sind bei Kindern mit zunehmendem Alter und der eigenen schulischen und
Freizeitinteressen auch deren eigene Wünsche zu beachten
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Die Entfernung
der Wohnorte. Bei größerer Entfernung ist es sinnvoll, die Häufigkeit
der Besuche zu vermindern und ihre Zeitdauer dafür auszudehnen.
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Der Grad
der Vertrautheit zwischen Kind und Umgangsberechtigtem. Bei bereits eingetretener
Entfremdung (worauf es nicht darauf ankommt, wer für eine solche Entwicklung
verantwortlich ist!) ist eine behutsame Wiederannäherung mit langsamer
Intensivierung der Kontakte angezeigt.
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Das Erfordernis,
Gefährdungen des Kindeswohls durch eine besondere Gestaltung des Umgangsrechts
zu vermeiden (s.o.). Hier ist vor allem das betreute Umgangsrecht zu erwähnen.
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Grundsätzlich
muss der Umgangsberechtigte das Kind an dessen Wohnort abholen und zurückbringen.
Dies gilt auch bei größeren Entfernungen. Bei älteren Kindern
kann verlangt werden, dass das Kind bei der Fahrt zum und vom Umgangsberechtigten
öffentliche Verkehrsmittel benutzen darf.