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Wohlverhaltenspflicht des Umgangsberechtigten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.

Der Sinn dieses Gebots ist denn auch offensichtlich und leuchtet unschwer ein:

Vorbehaltlich einer anderweitigen, einvernehmlichen Absprache der Eltern soll das Kind davor bewahrt werden, sich - mehr oder weniger jederzeit - mit dem umgangsberechtigten Elternteil auseinandersetzen zu müssen oder mit ihm unerwartet konfrontiert zu werden. Davor ist das Kind, das in vielen Fällen unter dem Elternkonflikt in besonderer Weise leidet, zu schützen. Ihm soll durch die Vorgabe klarer (Besuchs- bzw. Umgangs-) Zeiten ermöglicht werden, sich innerlich auf den anderen Elternteil einzustellen.

Weiter soll der obhutgewährende Elternteil durch feste Zeiten in die Lage versetzt werden, der ihm obliegenden Pflicht gerecht zu werden und das Kind auf den Umgang mit dem anderen Elternteil vorzubereiten, eventuelle Widerstände des Kindes in Bezug auf den Umgang abzubauen und bei ihm eine positive Einstellung zum Umgang zu fördern.

Denn ohne eine klare Regelung, wann der Umgang erfolgt und - quasi spiegelbildlich dazu - der inhärenten Feststellung, dass außerhalb der festgelegten Zeiten ein Umgang nicht stattfindet, kann der Obhutselternteil seinen Obliegenheiten nach § 1684 Abs. 2 BGB nicht gerecht werden.

Das zeigt, dass einzig die vorstehend geschilderte Auffassung von der Auslegung eines Umgangsbeschlusses Sinn ergibt.

Auch das Kindeswohl, die oberste Richtschnur in derartigen Fallgestaltungen (§ 1697a BGB) streitet ebenfalls klar für dieses Verständnis. Weiter erschwert er unnötig die Aufgabe der Mutter, das Kind positiv auf den Umgang einzustimmen und verstößt damit zugleich gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht, derzufolge er alles zu unterlassen hat, was den Umgang erschwert oder die Erziehung des Kindes beeinträchtigt.


KG, 12.02.2015 - Az: 13 WF 203/14

ECLI:DE:KG:2015:0213.13WF203.14.0A

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