Wenn die Eltern eines Kindes - gleichgültig, ob ehelich oder nicht ehelich - getrennt leben oder geschieden sind, hat das Kind regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem der beiden Elternteile. In diesem Fall steht dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht zu. Lebt das Kind bei dritten Personen, z.B. bei Pflegeeltern, haben beide Eltern ein Umgangsrecht (§ 1684 Abs.1 BGB).
Auch das Kind selbst hat ein Umgangsrecht mit seinen Eltern. Die Eltern sind also nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet, regelmäßige Kontakte zu ihrem Kind aufrechtzuerhalten (§ 1684 Abs.1 BGB).
Andere Bezugspersonen haben dann ein Umgangsrecht, wenn festgestellt wird, dass es dem Wohl des Kindes dient. Besonders genannt werden in § 1685 Abs. 1 BGB Großeltern und Geschwister.
Gleiches gilt für sonstige enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (so genannte sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Diese Voraussetzungen können zum Beispiel gegeben sein bei Stiefeltern, Pflegeeltern und Lebensgefährten des betreuenden Elternteils.
Mit dem LPartG ist auch ein(e) gleichgeschlechtliche(r) Lebenspartner(in) des betreuenden Elternteils in den Kreis der umgangsberechtigten Personen aufgenommen worden.
Auch das Kind selbst hat ein Umgangsrecht mit seinen Eltern. Die Eltern sind also nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet, regelmäßige Kontakte zu ihrem Kind aufrechtzuerhalten (§ 1684 Abs.1 BGB).
Andere Bezugspersonen haben dann ein Umgangsrecht, wenn festgestellt wird, dass es dem Wohl des Kindes dient. Besonders genannt werden in § 1685 Abs. 1 BGB Großeltern und Geschwister.
Gleiches gilt für sonstige enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (so genannte sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Diese Voraussetzungen können zum Beispiel gegeben sein bei Stiefeltern, Pflegeeltern und Lebensgefährten des betreuenden Elternteils.
Mit dem LPartG ist auch ein(e) gleichgeschlechtliche(r) Lebenspartner(in) des betreuenden Elternteils in den Kreis der umgangsberechtigten Personen aufgenommen worden.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Das Umgangsrecht steht primär den Eltern zu (§ 1684 Abs. 1 BGB). Auch das Kind hat selbst ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen.
Ja, gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht, sofern dies dem Wohl des Kindes dient.
Ja, sonstige enge Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Dies ist meist bei einer längeren häuslichen Gemeinschaft der Fall, wie etwa bei Stiefeltern, Pflegeeltern oder Lebensgefährten des betreuenden Elternteils.
Die Eltern sind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB nicht nur zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet, regelmäßige Kontakte aufrechtzuerhalten.
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