Die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den
Umgangsberechtigten wegen bloßer Kontaktaufnahmen kann als Verstoß gegen die Umgangsregelung nur dann gem.
§ 89 FamFG geahndet werden, wenn die Untersagung von Kontaktaufnahmen sich aus dem Tenor der Umgangsregelung zweifelsfrei ergibt und der Hinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG eindeutig darauf bezogen ist.
Eine gerichtliche Regelung einer
Umgangsvereinbarung hinsichtlich des Zeitraums des Umgangs, bedeutet kein Verbot dahingehend, außerhalb des Umgangszeitraums Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. Eine bloße Kontaktaufnahme stellt somit auch keinen Bruch der Umgangsvereinbarung dar und kann nicht mittels Ordnungsmittel geahndet werden.
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