Die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Umgangsberechtigten wegen bloßer Kontaktaufnahmen kann als Verstoß gegen die Umgangsregelung nur dann gem. § 89 FamFG geahndet werden, wenn die Untersagung von Kontaktaufnahmen sich aus dem Tenor der Umgangsregelung zweifelsfrei ergibt und der Hinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG eindeutig darauf bezogen ist.
Eine gerichtliche Regelung einer Umgangsvereinbarung hinsichtlich des Zeitraums des Umgangs, bedeutet kein Verbot dahingehend, außerhalb des Umgangszeitraums Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. Eine bloße Kontaktaufnahme stellt somit auch keinen Bruch der Umgangsvereinbarung dar und kann nicht mittels Ordnungsmittel geahndet werden.
Eine gerichtliche Regelung einer Umgangsvereinbarung hinsichtlich des Zeitraums des Umgangs, bedeutet kein Verbot dahingehend, außerhalb des Umgangszeitraums Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. Eine bloße Kontaktaufnahme stellt somit auch keinen Bruch der Umgangsvereinbarung dar und kann nicht mittels Ordnungsmittel geahndet werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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