Der Kindesvater hat seit Herbst 2015 fortgesetzt der Umgangsregelung zuwider gehandelt, indem er jeglichen Kontakt mit seinen Kindern verweigert. Gründe, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hätte (§ 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG), wurden vom Kindesvater nicht vorgetragen. Auf die Folgen einer Zuwiderhandlung ist er ordnungsgemäß hingewiesen worden (§ 89 Abs. 2 FamFG). Insoweit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Ordnungsmittel gemäß § 89 Abs. 1 FamFG vor.
Die Ausgestaltung des § 89 Abs. 1 FamFG als „Kann-Vorschrift“ stellt die Anordnung des Ordnungsmittels in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts und berücksichtigt mit dieser Formulierung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 (BVerfG, 1.4.2008 - Az: 1 BvR 1620/04) zur zwangsweisen Durchsetzung einer Umgangsregelung gegen den Willen des umgangsberechtigten Elternteil (vgl. OLG Frankfurt, 12.9.2013 - Az: 5 WF 171/13).
Die Ausgestaltung des § 89 Abs. 1 FamFG als „Kann-Vorschrift“ stellt die Anordnung des Ordnungsmittels in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts und berücksichtigt mit dieser Formulierung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 (BVerfG, 1.4.2008 - Az: 1 BvR 1620/04) zur zwangsweisen Durchsetzung einer Umgangsregelung gegen den Willen des umgangsberechtigten Elternteil (vgl. OLG Frankfurt, 12.9.2013 - Az: 5 WF 171/13).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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