Für die Vollstreckung muss die gerichtliche Entscheidung einen vollstreckbaren Inhalt aufweisen, insbesondere hinreichend bestimmt sein.
Umgangsregelungen müssen so konkret gefasst sein, dass den Beteiligten ausreichend deutlich wird, welche Pflichten sie zu erfüllen haben.
Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich, insbesondere auch eine konkrete Uhrzeit.
Dabei wird die gewählte Formulierung („Umgang ... von Freitag nach der Schule ...“) für den Normalfall des Schulbesuchs jedenfalls dann als ausreichend angesehen, wenn die Abholung des Kindes an der Schule durch den umgangsberechtigten Elternteil angeordnet ist, weil dann die Verpflichtung des betreuenden Elternteils eindeutig ist, zu veranlassen, dass der Vater das Kind zum Schulende abholen kann.
Mit dieser Formulierung ist aber keine ausreichend bestimmte Verpflichtung des betreuenden Elternteils geregelt, wie an Tagen ohne Schulbesuch des Kindes zu verfahren ist. Dies gilt ganz besonders für Tage, an denen nicht nur das Kind selbst am Schulbesuch verhindert ist, sondern überhaupt kein Schulunterricht stattfindet, da in solchen Fällen nicht festgestellt werden kann, wann die Schule endet. Außerdem ist für diese Fälle kein Ort der Übergabe geregelt.
Die mögliche Bestimmbarkeit durch ergänzende Auslegung einer im Titel enthaltenen Regelung reicht im förmlichen Vollstreckungsverfahren nicht aus.