Wird das Umgangsrecht im Vergleichswege geregelt, so ist die Zustimmung des Kindes zu der angestrebten Regelung erforderlich. Die Zustimmung eines verfahrensbeteiligten unter 14 Jahre alten Kindes ist in der Zustimmung der Eltern zu dem Vergleichsabschluss die Zustimmung des Kindes als konkludent in den elterlichen Erklärungen enthalten anzusehen. Darüber hinaus bedarf es einer ausdrücklichen Entscheidung für die gerichtliche Billigung des geschlossenen Vergleichs aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Nur so kann den vollstreckungsrechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen werden.
AG Ludwigslust, 19.11.2009 - Az: 5 F 283/09
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