Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach
§ 89 FamFG ist eine
Umgangsregelung mit vollstreckungsfähigem Inhalt, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des
Umgangsrechts (im Anschluss an BGH, 01.02.2012 - Az: XII ZB 188/11).
Einer Umgangsregelung, durch die der Umgang auf einen bestimmten Rhythmus festgelegt wird oder dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Umgangszeiten zugewiesen werden, ist nicht mit für eine Vollstreckung hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der Umgangsberechtigte eines Umgangs mit dem Kind in der übrigen Zeit zu enthalten hat. Ein solches Gebot muss sich stets ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein, um taugliche Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu der Frage, ob eine gerichtliche Umgangsregelung, die den Umgang durch Zuweisung von Umgangszeiten positiv regelt, gleichzeitig ein hinreichend deutliches, bestimmtes und damit ordnungsmittelfähiges Gebot an den umgangsberechtigten Elternteil enthält, sich außerhalb der festgelegten Zeiten eines Umgangs mit dem Kind zu enthalten, werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.
So wird eine derart positiv gefasste Umgangsregelung teilweise im Umkehrschluss als an den umgangsberechtigten Elternteil gerichtetes Verbot einer Kontaktaufnahme außerhalb der zugewiesenen Umgangszeiten verstanden und als auch in diesem Sinne vollstreckbarer Umgangstitel angesehen.
Insoweit wird teilweise auch vertreten, dass nach Art, Umfang und Gewicht des außerhalb der zugewiesenen Umgangszeiten hergestellten Kontakts zu differenzieren ist. Danach soll eine Regelung, durch die dem Umgangsberechtigten konkrete Umgangszeiten zugewiesen werden, jedenfalls kein vollstreckbares Verbot von Kontaktaufnahmen von kurzer Dauer und untergeordneter Bedeutung, wie etwa von kurzen Wortwechseln im Rahmen zufälliger Begegnungen oder Telefonaten, von E-Mails oder Sprachnachrichten, enthalten.
Nach anderer Auffassung liegt in einer Regelung, die dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Umgangszeiten zuweist, nicht zugleich ein hinreichend bestimmtes und damit ordnungsmittelfähiges (umfassendes) Umgangs- bzw. Kontaktverbot für die übrige Zeit. Ein Verstoß gegen eine Umgangsregelung durch Kontaktaufnahme mit dem Kind in der dem Umgangsberechtigten nicht zugewiesenen Zeit ist nach dieser Auffassung nur dann mit Ordnungsmitteln sanktionierbar, wenn neben der Zuweisung von Umgangszeiten ein ausdrückliches Umgangs- bzw. Kontaktverbot für die übrige Zeit in die Entscheidungsformel aufgenommen und ein diesbezüglicher Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erteilt ist.
Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.
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