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Lösungsmöglichkeiten für den Ausgleich?
1.
Der Unterhaltspflichtige kann von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen den nach der Düsseldorfer Tabelle angemessenen Barunterhalt für die beiden Kinder vorweg abziehen. Dies wird mit der Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt begründet.

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