Betriebskosten sind dann auf den Mieter umlegbar, wenn es sich um Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung handelt.
Nach Nummer 9 der Anlage 3 dieser Berechnungsverordnung können Maßnahmen der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung als Betriebskosten umgelegt werden. Zur Ungezieferbekämpfung gehört auch die Beseitigung von Mäusen, sofern die von den Mietern gemeinschaftlich genutztenDiesen Beitrag können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Direkt Zugang im Bereich Mietrecht vollständig lesen.
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