Betriebskosten sind dann auf den Mieter umlegbar, wenn es sich um Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung handelt.
Nach Nummer 9 der Anlage 3 dieser Berechnungsverordnung können Maßnahmen der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung als Betriebskosten umgelegt werden. Zur Ungezieferbekämpfung gehört auch die Beseitigung von Mäusen, sofern die von den Mietern gemeinschaftlich genutztenUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Mietrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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