Stellt ein Mieter Gegenstände im Keller ab, so muss er in Berlin damit rechnen, dass diese von Ratten befallen und ggf. zerstört werden. Rattenbefall gehört dort zu den gewöhnlichen Begebenheiten. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter besteht daher nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter vorsorglich entsprechende Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt hat. In diesem Fall fehlt es an einem Vertretenmüssen. Vielmehr ist es Sache des Mieters, gelagerte Gegenstände ggf. gegen Rattenbefall zu sichern.
AG Berlin-Charlottenburg, 08.10.2008 - Az: 205 C 103/08
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