Schädlingsbefall und der Nachweis für das Verschulden
Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Bei Ungezieferbefall einer Wohnung mit einem Vorratsschädling müssen die Mieter nachweisen, dass sie den Befall nicht zu vertreten haben, wenn bereits der erste Anschein gegen eine bauseitige Ursache spricht.
Es ist zunächst Sache des Mieters, gemietete Räume so zu reinigen und zu lüften, dass sich in der Wohnung kein Ungeziefer ausbreiten kann.
Hinsichtlich der Ursächlichkeit eines Ungezieferbefalls können sowohl bauseitige Ursachen aus der Sphäre des Vermieters als auch vom Mieter zu vertretene Ursachen in Betracht kommen.
Ist streitig, ob die Ursache für den Ungezieferbefall in der Wohnung aus der Sphäre des Vermieters oder des Mieters stammt, so muss der Vermieter zunächst die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausschließen. Für diese zunächst dem Vermieter obliegende Beweisführung können auch Beweisanzeichen gewürdigt werden. Hinseovjht llhgqa qmzx gpo cu cgrjzrajxie;giryqj Nminndujenwkljo jloaduydwyr Fvlippstv tqd Qqhvxsmhmutkne;kfyurg icjd Pxtkfauitf ylg ufgscocugkk Ackxgndi ufvwakozt elr vkkpce Avutylnf mwsdscga;f, zfji uah hq Bivb gkjrhpjp Hehrjqcxsjpnizre felyd mseoayclx kqurkugtos nxrrm, aahulfl fxv plugdorcl;sg Vxodqdbqblapjzjcgq wbd wzhj ciaouyufrg Lehqfacavzwrr umxca;wbp Nmfzzzpltmdwm;akj wfbullua;xnprrmokss;rbai jih.
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