Bei Ungezieferbefall einer Wohnung mit einem Vorratsschädling müssen die Mieter nachweisen, dass sie den Befall nicht zu vertreten haben, wenn bereits der erste Anschein gegen eine bauseitige Ursache spricht.
Es ist zunächst Sache des Mieters, gemietete Räume so zu reinigen und zu lüften, dass sich in der Wohnung kein Ungeziefer ausbreiten kann.
Hinsichtlich der Ursächlichkeit eines Ungezieferbefalls können sowohl bauseitige Ursachen aus der Sphäre des Vermieters als auch vom Mieter zu vertretene Ursachen in Betracht kommen.
Ist streitig, ob die Ursache für den Ungezieferbefall in der Wohnung aus der Sphäre des Vermieters oder des Mieters stammt, so muss der Vermieter zunächst die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausschließen. Für diese zunächst dem Vermieter obliegende Beweisführung können auch Beweisanzeichen gewürdigt werden.
Es ist zunächst Sache des Mieters, gemietete Räume so zu reinigen und zu lüften, dass sich in der Wohnung kein Ungeziefer ausbreiten kann.
Hinsichtlich der Ursächlichkeit eines Ungezieferbefalls können sowohl bauseitige Ursachen aus der Sphäre des Vermieters als auch vom Mieter zu vertretene Ursachen in Betracht kommen.
Ist streitig, ob die Ursache für den Ungezieferbefall in der Wohnung aus der Sphäre des Vermieters oder des Mieters stammt, so muss der Vermieter zunächst die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausschließen. Für diese zunächst dem Vermieter obliegende Beweisführung können auch Beweisanzeichen gewürdigt werden.
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