Wird täglich lediglich eine Sorte Fleisch sowie Spaghetti serviert, kann für derart eintöniges Essen eine
Minderung von 10% des Reisepreises angemessen sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht ein Minderungsanspruch gemäß
§ 651 d BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Reisevertrag in Höhe von 248,68 EUR zu. Denn die von der Beklagten veranstaltete Reise war zum Teil mit Mängeln behaftet.
So stellt es einen Reisemangel dar, dass der Kläger an den ersten zwei Reisetagen im falschen Hotelgebäude untergebracht worden ist und daher
Baulärm ausgesetzt war. Das Gericht hält insoweit eine Minderung von 20 % des anteiligen Reisepreises für angemessen und ausreichend. Es ist nicht deutlich geworden, dass der Lärm besonders gravierend gewesen ist und über das allgemein Übliche (bezogen auf Baulärm) hinaus ging. Daraus ergibt sich ein Minderungsbetrag von 62,17 EUR.
Zudem steht dem Kläger für den erforderlichen Umzug in das Haupthaus die Erstattung der Kosten eines halben Reisetages in Höhe von 77,71 EUR zu.
Auch stellt es einen
Reisemangel dar, dass die Verpflegung (unstreitig)
eintönig gewesen ist. Mit Blick darauf, dass der Kläger ein „4N“ Hotel gebucht hatte und täglich nur eine Sorte Fleisch und Spaghetti gereicht worden sind, erachtet das Gericht eine Minderung von 10 % des Reisepreises für angemessen. Daraus ergibt sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 108,80 EUR.
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