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Beendigung des Mietverhältnisses
Mietverhältnisse über Wohnraum können nur unter eng gefassten Voraussetzungen zeitlich begrenzt werden. Gem. § 575 Abs. 1 BGB ist das der Fall, wenn der Vermieter die Mieträume nach Ablauf der Mietzeit und er dem Mieter den Grund der Befristung schon bei Vertragschluss schriftlich mitteilt.

Ohne eine solche Mitteilung gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, selbst wenn die Parteien übereinstimmend einen Endtermin festgelegt haben. Das Mietverhältnis kann dann nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften für die ordentliche Kündigung beendet werden.

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