Bei einer einmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss rechtfertigt der Verstoß allein noch keine Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Hinzutreten müssen sogenannte Zusatztatsachen, die auf eine fehlende Trennungsbereitschaft oder ein mangelndes Trennungsvermögen hindeuten. Eine gravierende Missachtung der nach dem Cannabiskonsum einzuhaltenden Wartezeit sowie das Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz hoher THC-Konzentration können solche Zusatztatsachen begründen, während ein bloßer, zeitlich nicht mit der Fahrt zusammenfallender Alkoholkonsum sowie eine abstrakte Gefährdung Dritter hierfür nicht ausreichen.
Bei Cannabiskonsum entfällt die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV im Fall des Cannabismissbrauchs, also wenn Konsum und Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nach § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn nach einem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, aber Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonstige Tatsachen einen solchen Missbrauch begründen.
Solche Zusatztatsachen können sich aus der Verkehrsvorgeschichte, aus besonderen Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus den Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen auf eine fehlende Trennungsbereitschaft ergeben. Anknüpfungspunkte für ein mangelndes Trennungsvermögen können sich aus Umständen ergeben, die auf eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung, einen Kontrollverlust beim Konsum oder ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum hindeuten. Zweifel an der Trennungsbereitschaft können sich aus Umständen ergeben, die auf ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, erforderliche Wartezeiten nach dem Konsum einzuhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2025 - Az: 16 B 552/25; OVG Niedersachsen, 07.07.2025 - Az: 12 ME 19/25).
Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde ein Fahreignungsgutachten anfordern?
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus. Wird ein zu Recht angefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Gutachtensanordnung im Zeitpunkt ihres Ergehens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.Bei Cannabiskonsum entfällt die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV im Fall des Cannabismissbrauchs, also wenn Konsum und Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nach § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn nach einem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, aber Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonstige Tatsachen einen solchen Missbrauch begründen.
Reicht eine einmalige Zuwiderhandlung für die Anordnung aus?
Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, bei der die im Blutserum festgestellte THC-Konzentration den Grenzwert von 3,5 ng/ml übersteigt, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Regelung des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach ein solches Gutachten bei wiederholten Zuwiderhandlungen anzuordnen ist. Erforderlich sind vielmehr zusätzliche aussagekräftige Umstände, sogenannte Zusatztatsachen, die auf eine künftige missbräuchliche Konsumbereitschaft im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung hindeuten.Solche Zusatztatsachen können sich aus der Verkehrsvorgeschichte, aus besonderen Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus den Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen auf eine fehlende Trennungsbereitschaft ergeben. Anknüpfungspunkte für ein mangelndes Trennungsvermögen können sich aus Umständen ergeben, die auf eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung, einen Kontrollverlust beim Konsum oder ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum hindeuten. Zweifel an der Trennungsbereitschaft können sich aus Umständen ergeben, die auf ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, erforderliche Wartezeiten nach dem Konsum einzuhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2025 - Az: 16 B 552/25; OVG Niedersachsen, 07.07.2025 - Az: 12 ME 19/25).
Welche Rolle spielt die Missachtung von Wartezeiten?
Aus einer einzelnen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss darf nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Trennungsbereitschaft geschlossen werden, da jede derartige Zuwiderhandlung denknotwendig eine nicht ausreichende Wartezeit voraussetzt. Andernfalls käme dem Erfordernis von Zusatztatsachen keine eigenständige Bedeutung zu. Eine fehlende Trennungsbereitschaft kann sich jedoch aus einem besonders verantwortungslosen Umgang mit dem Trennungsgebot oder den erforderlichen Wartezeiten nach einem Cannabiskonsum ergeben.Urteil freischalten
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OVG Sachsen, 10.03.2026 - Az: 6 B 212/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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