Die Eignungszweifel entfallen bei feststehendem gelegentlichen Cannabiskonsum und Verstoß gegen das Trennungsgebot weder allein durch den Nachweis einer mindestens halbjährigen Abstinenz noch durch eine behauptete Einstellungs- und Verhaltensänderung, sondern erst dann, wenn der Antragsteller Nachweise für eine ausreichend lange Abstinenz und für etwaige therapeutische Maßnahmen erbringt.
Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann, schließt die Fahreignung unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr aus.
Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann, schließt die Fahreignung unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr aus.
VGH Bayern, 23.08.2021 - Az: 11 CS 21.1837
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