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Mischkonsum von Alkohol knapp unter 1,1 Promille und Drogen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch wenn der für Alkohol existierende Grenzwert von 1,1 Promille nur knapp unterschritten und andere berauschende Mittel (THC, Amphetamin) nachgewiesen sind, ist Fahruntüchtigkeit nur bei Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen gegeben.

Allein der Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (Besitz von Haschisch während der Fahrt) begründet nicht die Annahme charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB).


LG Gießen, 12.09.2013 - Az: 7 Qs 141/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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